AUSL EGMR Bsw19178/91

Bsw19178/91Autre juridiction22 nov. 1995

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw19178/91

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.1995

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Bryan gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 22.11.1995, Bsw. 19178/91.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Überprüfung der Entscheidung eines Planungsinspektors durch ein Höchstgericht.

Verletzung von Art. 2 EMRK (10:9 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Dem Bf., einem Bauer und Unternehmer, war 1989 von der Stadtverwaltung aufgetragen worden, zwei auf seinem Grundstück befindliche Ziegelsteinbauten abzureißen, da diese ohne Genehmigung errichtet worden waren. Die dagegen eingebrachte Berufung an den Umweltminister wurde abgewiesen. Der zur Untersuchung des Falles und zur Entscheidung bestellte Planungsinspektor hatte festgestellt, dass die Gebäude ihrem Erscheinungsbild nach nicht den Eindruck vermittelten, sie seien für landwirtschaftliche Zwecke bestimmt; weiters lagen sie innerhalb einer Grünzone und eines Landschaftsschutzgebietes und passten auch sonst nicht ins Landschaftsbild. Ein an den High Court gerichtetes Rechtsmittel blieb erfolglos.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügt eine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (Recht auf ein faires Verfahren bzw. auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht).

Unbestritten ist, dass die angefochtenen Verfahren eine Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche zum Gegenstand hatten. Der Bf. behauptet zunächst, der Planungsinspektor habe die für seine Prüfungsarbeit unerlässliche Unabhängigkeit nicht wahren können: Seine Aufgabe war ihm vom Umweltminister übertragen worden, dieser hatte jederzeit die Möglichkeit, ihm den Fall wieder zu entziehen.

Wie bereits die Kms. stellt auch der GH fest, dass das ggst. Verfahren dem Bf. garantierte, dass seine Sache in billiger Weise gehört wurde. Aber der Minister konnte dem Planungsinspektor jederzeit die Entscheidungsbefugnis entziehen. Die von Art. 6 (1) EMRK geforderte Unabhängigkeit war daher nicht ausreichend gegeben. Diese Form der Berufungsmöglichkeit für sich allein wird den Erfordernissen des Art. 6 (1) EMRK nicht gerecht.

Die Frage ist, ob der Prüfungsumfang des High Court den Ansprüchen des Art. 6 (1) genügen konnte. Der GH weist darauf hin, dass eine Berufung an den High Court nur die Prüfung von Rechtsfragen umfasst und damit nicht alle Aspekte der Entscheidung des Planungsinspektors berücksichtigt worden sind. Der High Court hat sich jedoch im ggst. Fall mit der Berufung des Bf. Punkt für Punkt auseinandergesetzt. Die Entscheidung des Planungsinspektors hätte aufgehoben werden können, wenn sie in Bezug auf irrelevante oder unter Außerachtlassung relevanter Faktoren ergangen wäre. Genauso wäre zu entscheiden gewesen, wenn ein Beweis eine Tatsachenfeststellung nicht gestützt oder auf einer abwegigen oder irrationalen Schlussfolgerung beruht hätte. Der GH betont, dass eine solche Vorgangsweise insb. in Spezialgebieten wie der Raumplanung erwartet werden kann, wo Tatsachen bereits in einem quasi-gerichtlichen Verfahren bewertet worden sind. Der Umfang der gerichtlichen Überprüfung war daher ausreichend, Art. 6 (1) EMRK wurde somit nicht verletzt (einstimmig).

Anm.: Die Kms. stellte in ihrem Bericht vom 28.6.1994 keine Verletzung von Art. 6 (1) EMRK fest (11:5 Stimmen).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.11.1995, Bsw. 19178/91, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1995,222) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/95_6/Bryan v GB.pdf

Das Original der Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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