OGH 11Os151/95(11Os152/95, 11Os153/95, 11Os154/95)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter E***** und einen anderen wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter E***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.Juni 1995, GZ 9 Vr 383/95-38, und die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den Beschluß des Jugendgerichtshofes Wien vom 19.Juni 1995, S 302 iVm GZ 9 Vr 383/95-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter E***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C 1 und 2) schuldig erkannt und hiefür zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde die dem Angeklagten anläßlich von Vorverurteilungen (in drei Fällen jeweils) gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und der Staatsanwaltschaft die Verfolgung des Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen an Sascha Z***** vorbehalten.
Der Angeklagte Walter E***** meldete gegen das Urteil fristgerecht durch seinen Verteidiger "Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) und Berufung" sowie "Beschwerde gegen den Widerruf der bedingten Strafnachsicht" an (ON 40). In der hierauf nach Zustellung einer Urteilsausfertigung vom Verteidiger eingebrachten Rechtsmittel(ausführungs)schrift (ON 46) wendet sich der Angeklagte zunächst gegen den vom Erstgericht ausgesprochenen Verfolgungsvorbehalt und führt im übrigen nur die Strafberufung sowie die Beschwerde gegen "die Widerrufsbeschlüsse" aus.
Weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch in ihrer Ausführung wurde der Tatumstand, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, ausdrücklich oder durch deutliche Hinweisung angeführt (§ 285 a Z 2 StPO). Vielmehr brachte der Angeklagte - ohne allerdings die angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen - in der Rechtsmittelausführung unter Hinweis auf die Möglichkeiten einer Anfechtung des Strafausspruches durch Nichtigkeitsbeschwerde und/oder Berufung zum Ausdruck, daß er sich für die Anfechtung mit Berufung entschieden habe (341, 345).
Da die Nichtigkeitsbeschwerde solcherart nicht zur prozeßordnungsgemäßen Ausführung gelangt - der vom Schöffengericht (zudem in Form eines Beschlusses) ausgesprochene Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO ist einer Anfechtung (durch Nichtigkeitsbeschwerde) entzogen (vgl Mayerhofer/Rieder StPO3 § 263 E 104, 109 f) - war sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO sofort zurückzuweisen.
Demzufolge hat über die Berufung und die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß das zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.