OGH 10ObS211/95

10ObS211/95Tribunal supérieur14 nov. 1995

Texte intégral

OGH 10ObS211/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Friedrich Hötzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schleifer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rosalia-Sarolta K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien. Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.Juli 1995, GZ 8 Rs 44/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.November 1994, GZ 33 Cgs 143/93p-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob die schon in der Berufung behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurden, ist vom Revisionsgericht auch in einer Sozialrechtssache nicht zu prüfen (ständige Rechtsprechung, zB SSV-NF 7/74 mwN).

Die versuchte Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes scheitert an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Soweit die Rechtsrüge von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da im Revisionsverfahren keine besonderen Schwierigkeiten auftraten, wäre es unbillig, der auch in diesem Verfahrensstadium zur Gänze unterlegenen Revisionswerberin einen Anspruch auf auch nur teilweisen Ersatz der Revisionskosten zuzubilligen.

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