OGH 3Ob123/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.11.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Parteien 1.) Nadja H*****, 2.) Karim-Mathias H*****,***** beide ***** beide vertreten durch das Amt für Jugend und Familie 4., 5.Bezirk, Favoritenstraße 18, 1040 Wien, wider die verpflichtete Partei Mahfoud H*****,***** vertreten durch Dr.Manfred C.Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterhalts, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 25.April 1995, GZ 47 R 15/95-100, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Außerstreitrechtspfleger des Erstgerichtes bewilligte den betreibenden Parteien antragsgemäß auf Grund des pflegschaftsgerichtlich genehmigten Vergleichs vom 19.Dezember 1991, AZl 4 Sch 94/91 des Erstgerichtes, und des vollstreckbaren Beschlusses vom 8.8.1994, GZ 4 P 9/92-67, zur Hereinbringung der vollstreckbaren Unterhaltsforderungen von rückständigen S 111.074 für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 28.2.1995 (S 57.812 für die erstbetreibende, S 53.262 für die zweitbetreibende Partei) und der ab 1.3.1995 am Ersten jedes Monats im Voraus fällig werdenden monatlichen Unterhaltsbeträge von je S 1.800 die Gehaltsexekution gemäß § 294 a EO (ON 83 a).
In seinem Rekurs gegen diese Entscheidung wies der Verpflichtete lediglich darauf hin, daß für die Zeit vom 1.1. bis 31.12.1991 kein Exekutionstitel vorliege, weil der Scheidungsvergleich eine Unterhaltspflicht erst ab 1.1.1992 vorsehe, und beantragte die Abänderung der Exekutionsbewilligung dahin, daß der Exekutionsantrag hinsichtlich des Unterhalts(rückstandes) vom 1.1.1991 bis 31.12.1991 abgewiesen werden möge.
Das Gericht zweiter Instanz stellte zwar aus dem Scheidungsakt fest, daß die im Scheidungsvergleich übernommene Unterhaltsverpflichtung des Rekurswerbers für die beiden betreibenden Parteien tatsächlich erst ab 1.1.1992 besteht und der in der Ausfertigung des Scheidungsvergleiches ersichtliche Beginn der Unterhaltsverpflichtung mit 1.1.1991 offensichtlich auf einem Übertragungsfehler beruht, erachtete aber mangels jeglicher betraglicher Konkretisierung des Anfechtungsumfanges ("zumal nicht ausgeschlossen werden kann, daß für diesen 'strittigen' Zeitraum kein Unterhaltsrückstand geltend gemacht werde") und auf Grund der Tatsache, daß die Exekutionsbewilligung ausdrücklich nur hinsichtlich einer Teilforderung in unbekannter Höhe bekämpft werde, das Rechtsmittel als unschlüssig. Es wies daraufhin den Rekurs zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des Verpflichteten ist indessen gemäß § 78 EO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig:
Das Rekursgericht setzte sich mit dem Inhalt und dem Antrag des Rekurses des Verpflichteten auseinander und gelangte dabei zum Ergebnis, daß wegen der bloß teilweisen Anfechtung des erstinstanzlichen Exekutionsbewilligungsbeschlusses wegen behaupteten Abgangs einer nicht näher bezeichneten Forderung (an Unterhaltsrückstand) für die Zeit vom 1.1.1991 bis 31.12.1991 der Rekursantrag unschlüssig wäre. Tatsächlich hat es damit nach inhaltlicher Überprüfung des Rekurses ausgesprochen, daß dem Rekurs mangels konkreter Anfechtung nicht Folge gegeben werden kann. Es liegt daher ungeachtet der gewählten Entscheidungsform einer Zurückweisung des Rechtsmittels tatsächlich eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz vor, die gemäß dem nach § 78 EO anzuwendenden § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keiner weiteren Anfechtung unterliegt.