OGH 14Os152/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ridha Ben Nasr K***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 25.Juli 1995, GZ 20 i Vr 5.363/94-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der Angeklagte Ridha Ben Nasr K***** des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB zu sieben Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe (§ 31 StGB) verurteilt.
Darnach hat er am 1.Jänner 1993 in Wien seiner Lebensgefährtin Johanna S***** durch Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen und Würgen, sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, indem er der Genannten ein Messer gegen die Kehle hielt und sie aufforderte, ihm ihre Goldkette im Wert von 40.000 S zu übergeben, eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Raub unter Verwendung einer Waffe verübt werden sollte.
Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Der Beschwerdeführer zeigt zwar sehr ausführlich und aktengetreu auf, daß die von den Belastungszeugen Johanna und Michael S***** in den einzelnen Verfahrensstadien abgelegten Aussagen in sich und untereinander gewisse Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, doch vermag der Oberste Gerichtshof die Beschwerdeauffassung, die Beweiswürdigung der Geschworenen sei deshalb in einem Nichtigkeit begründenden Ausmaß als lebensfremd und erfahrungswidrig zu disqualifizieren, nicht zu teilen. Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten lassen sich für die vorhandenen Abweichungen in den Aussagen der Zeugen durchaus einsichtige Erklärungen finden, die das Ergebnis der Beurteilung durch die Laienrichter nicht mit so schwerwiegenden Zweifeln belasten, daß sie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen auslösen könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 2, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.