OGH 10ObS195/95

10ObS195/95Tribunal supérieur17 oct. 1995

Texte intégral

OGH 10ObS195/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andreas H*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Michael Oberbichler, Rechtsanwalt in Bischofshofen, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Juni 1995, GZ 11 Rs 34/95-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 19. Oktober 1994, GZ 17 Cgs 166/93z-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (die in den vom Revisionswerber zitierten Lehrbüchern von Fasching, Rz 1909, und Rechberger/Simotta, Rz 858 dargestellt wird) auch in Sozialrechtssachen Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mit Erfolg im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN uva). Dies gilt hier für die vom Erstgericht unterlassene Einvernahme zweier vom Kläger beantragten Zeugen über sein Leistungskalkül bei Eintritt in das Erwerbsleben.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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