OGH 10ObS185/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg T*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch DDDr. Franz Langmayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 1995, GZ 7 Rs 37/95-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Oktober 1994, GZ 28 Cgs 74/94s-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensions- versicherungsanstalt der Arbeiter vom 8.4.1994 wurde der Antrag des Klägers vom 30.12.1993 auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt. Auf Grund einer dem Bescheid angeschlossenen Aufstellung von Versicherungszeiten ergibt sich, daß der am 6.3.1967 geborene Kläger insgesamt nur fünf Monate der Pflichtversicherung und 72 Monate einer Ersatzzeit (Schulbesuch) nachweisen kann.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die rechtzeitige Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab Anfallstag (1.1.1994). Darin bringt der Kläger unter anderem vor, er sei zwar vor Eintritt des Versicherungsfalles arbeitsfähig gewesen, auf Grund seiner Leiden aber nicht mehr in der Lage, seinen Beruf weiter auszuüben oder einer geregelten Arbeit nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Ein bereits vor Eintritt in das Berufsleben bestehender und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter Zustand könne nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles der Invalidität führen. Der Kläger sei nie imstande gewesen, einer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewerteten Beschäftigung regelmäßig nachzugehen, weil sein Leiden bereits vor Arbeitsaufnahme bestanden und ihn außerstande gesetzt habe, länger als nur kurzfristig und vorübergehend zu arbeiten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der Kläger keinen Beruf erlernt und das Studium an der Technischen Universität im Fach Maschinenbau 1992 wieder abgebrochen hat. Während des Studiums hat er von September 1985 bis September 1991 jeweils im September als Ferialpraktikant (Ferialaushilfe) gearbeitet. Die erste Diplomprüfung aus Maschinenbau hat er mit Auszeichnung bestanden. Der Kläger ist intellektuell gut durchschnittlich begabt, es finden sich keine sekundären Abbauzeichen. Hinweise für eine Psychose sind derzeit nicht feststellbar. Es besteht ein Zustand nach behandelter Reifungskrise. Der Kläger kann leichte und mittelschwere Arbeiten in der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leisten. Arbeiten unter besonderem Zeitdruck (Band- und Akkordarbeiten) sind nicht möglich. Er ist unterweisbar und kann eingeordnet werden, nicht jedoch in das Fabriksmilieu. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger bereits im Jahr 1987 an einer akuten Psychose erkrankt war.
Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, daß der Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG anzusehen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die als aktenwidrig gerügte Feststellung, er habe während seines Studiums jeweils im September als Ferialpraktikant gearbeitet (in Wahrheit habe er als Ferialaushilfe-Hilfsarbeiter gearbeitet), sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich und werde nicht übernommen. Im übrigen verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und übernahm alle übrigen Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung. Die Rechtsrüge sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil der Kläger lediglich meine, daß es auf Grund der Verfahrensmängel sowie der unrichtigen Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung auch zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen sei. Der Kläger gehe diesbezüglich vom gewünschten und nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weshalb sich eine weitere Stellungnahme des Berufungsgerichtes erübrige.
Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden vorwiegend Feststellungsmängel geltend gemacht, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen sind. Dazu gehört die Frage, ob der Kläger auf Grund seines mit Auszeichnung bestandenen ersten Studienabschnittes auf der Technischen Universität und seiner Tätigkeit als Tutor eine Qualifikation erlangt und Tätigkeiten ausgeübt habe, die zumindest einer angelernten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt entsprechen würden. Weiters hätte nach Ansicht des Klägers festgestellt werden müssen, welche Nebenfolgen und Einwirkungen auf die Arbeitsfähigkeit die dauernde Einnahme von Medikamenten mit sich bringe. Tatsächlich führten Medikamenteneinwirkungen zu Befindlichkeits- und Leistungsbeeinträchtigungen. Überdies rügt der Kläger wie schon in seiner Berufung, daß kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mit Erfolg im Revisionsverfahren neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Weiters rügt der Kläger die Beweisgrundlagen für das medizinische Leistungskalkül und führt aus, er hätte längere Zeit und sogar im Rahmen einer stationären Untersuchung begutachtet werden müssen. Diesbezüglich macht er aber Umstände der Beweiswürdigung geltend, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden können. Dies betrifft auch seinen Einwand gegen das vom Erstgericht eingeholte psychiatrische Gutachten und dessen teilweises Abweichen von der Einschätzung des Klägers auf Grund der Krankengeschichte der Landesnervenklinik Gugging. Soweit der Kläger die Nichterörterung und Nichtfeststellung des Umstandes rügt, daß er bis 25.3.1994 mit der Diagnose "Stuporöses psychotisches Zustandsbild bei paranoid-halluzinatorischer Schizophrenie" stationär als Patient in der Landesnervenklinik gewesen sei, macht er wieder einen der rechtlichen Beurteilung zuzuordnenden Feststellungsmangel geltend. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO nicht vorliegt.
Als aktenwidrig bezeichnet der Revisionswerber die Feststellung eines "Zustandes nach behandelter Reifungskrise". Die gerügte Aktenwidrigkeit liegt deshalb nicht vor, weil der betreffende Satz vom Berufungsgericht wörtlich aus dem Urteil des Erstgerichtes übernommen wurde und mangels ausdrücklicher Anfechtung in der Berufung seiner Entscheidung zugrundezulegen war. Eine in der Berufung nicht erhobene Aktenwidrigkeitsrüge kann in der Revision nicht mit Erfolg nachgetragen werden (SZ 63/77 = SSV-NF 4/73 mwN).
Auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Hat - wie im vorliegenden Fall - das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt. Der angeführte Fall liegt auch dann vor, wenn das Berufungsgericht zunächst zwar ausführt, daß die Berufung keine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge enthalte, darüber hinaus aber noch überflüssigerweise ohne nähere Begründung die im Urteil des Erstgerichtes enthaltene rechtliche Beurteilung billigt (SSV-NF 5/18 mwN).
Da der Kläger eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang unter keinem der angeführten Revisionsgründe geltend machte, ist auf seine Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.