OGH 15Os146/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.10.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Mag.Strieder als weitere Richter in Gegenwart des Richeramtsanwärters Mag.Bodner als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 27 d 10.545/94 anhängigen Strafsache gegen Dr.Walter W***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Dr.Walter W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.September 1995, AZ 23 Bs 344/95 (= ON 252 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Durch den angefochtenen Beschluß wurde Dr.Walter W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Gründe:
Über den am 18.Februar 1995 festgenommenen Beschuldigten Dr.Walter W***** wurde in gegenständlicher Strafsache mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. Februar 1995 nach Einleitung der Voruntersuchung die Untersuchungshaft aus den Haftgründen nach § 180 Abs 2 Z 2, 3 lit a und 3 lit b StPO verhängt (ON 21). Haftbeschwerden des Genannten (ON 116 und 202) blieben bislang erfolglos (ON 146 und 209).
Dem Beschuldigten Dr.W***** liegt hauptsächlich zur Last, in Wien ab dem Jahre 1991 im Zusammenwirken mit anderen Tatbeteiligten und im Rahmen einer kriminellen Organisation (§ 278 a StGB) aidsinfizierten Personen durch Vortäuschung einer Heilungsmöglichkeit oder doch einer wesentlichen Hinauszögerung des tödlichen Krankheitsverlaufes gewerbsmäßig Geldbeträge in Millionenhöhe für die Durchführung einer medizinisch unwirksamen Behandlung herausgelockt zu haben. Der Verdacht, der genannte Beschuldigte habe darüber hinaus auch weitere Straftaten begangen, ist im Verlauf des bisherigen Verfahrens dagegen in den Hintergrund getreten.
Mit Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.August 1995 (ON 240) hat die Untersuchungsrichterin dieses Gerichtes die Fortsetzung der Untersuchungshaft über Dr.W***** wegen Fortbestehens der Haftgründe der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO verfügt sowie diesem Beschluß Wirksamkeit bis 23.Oktober 1995 zuerkannt.
Der dagegen vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit dem angefochtenen Beschluß nicht Folge; es sprach gleichzeitig aus, daß die Haftfrist am 7.November 1995 enden werde.
Durch diesen Beschluß des Beschwerdegerichtes behauptet Dr.W*****, im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein; dies indes zu Unrecht.
Entgegen dem Vorbringen in der Grundrechtsbeschwerde liegt dringender Tatverdacht in bezug auf das Verbrechen des schweren Betruges vor. Der Einwand des Beschwerdeführers, bis zum Vorliegen maßgeblicher wissenschaftlicher Prüfungsergebnisse den kostenlosen Einsatz der aus Rußland importierten Behandlungsmethode angestrebt zu haben, versagt, weil den Patienten nach der Aktenlage tatsächlich entsprechende Behandlungshonorare in Rechnung gestellt wurden. Daß dies dem Beschwerdeführer als ärztlichem Leiter der "S*****-Klinik", dessen Stampiglie auch auf Honorarrechnungen aufscheint, bekannt war, wird von ihm nicht in Abrede gestellt, zumal sein Name auch auf einer sichergestellten Verrechnungsunterlage aufscheint (S 195/V). Damit vermag jedoch der Umstand, daß der Mitbeschuldigte Harald M***** in seiner Eigenschaft als kaufmännischer Leiter (Geschäftsführer) dieser "Klinik" primär mit finanziellen Belangen befaßt war, keine Änderung der Verdachtslage bewirken, weil dem Beschwerdeführer ein Zusammenwirken mit M***** und anderen Tatbeteiligten an den inkriminierten Betrugshandlungen zur Last liegt.
Mit der Behauptung der Wirksamkeit der - aus Rußland stammenden - angewendeten Therapien, Geräte und Präparate ist Dr.W***** auf seine eigene Verantwortung zu verweisen, nach welcher ein maßgebliches Präparat im Inland gar nicht zur Verwendung freigegeben war (S 229/II). Was die ihm angelastete Wertlosigkeit der Präparate und Behandlungsmethoden anlangt, genügt der Hinweis auf die eingehenden gutächtlichen Ausführungen des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.Klaus W***** (ON 222 und 254). Diese Ausführungen indizieren aber auch, daß der Beschwerdeführer als medizinischer Fachmann um die Untauglichkeit der betreffenden Behandlungsmethoden wußte. Da nach dieser Expertise anerkannte wissenschaftliche Literatur über eine immunologisierende Wirkung subcutan injizierten Honigs nicht belegbar ist (S 89/VI), vermag an der gegebenen Verdachtslage auch ein im Beweisantrag des Beschwerdeführers vom 20.April 1995 (ON 168) einliegender Befund über die immunisierende Wirkung von Honigbestandteilen nichts zu ändern, enthält doch dieser (zudem nur in Ablichtung vorgelegte) Befund keine konkreten Aussagen über die Wirksamkeit solcher Präparate bei der Behandlung von Aids-Erkrankungen. Gleiches gilt für (ebenfalls nur in Ablichtung vorgelegte) angebliche Bestätigungen über die medizinische Brauchbarkeit verwendeter Strahlengeräte (ON 235), zumal eine diesbezügliche technische Begutachtung noch aussteht (vgl ON 225). In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, daß das Schreiben ON 225 nicht vom Sachverständigen Univ.Prof. Dr.W*****, sondern vom technischen Sachverständigen Dipl.Ing.S***** stammt, der darin erklärt, für eine Befundung erst am 26.Juli 1995 zur Verfügung zu stehen; von der behaupteten Verzögerung der Gutachtenserstattung durch Verschulden des Gerichtes kann sohin keine Rede sein.
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer aber auch auf die Ausführungen des Augenarztes Dr.Zwi S***** (ON 218), denn die Erblindung des Klinikpatienten Gernot M***** wurde durch Reduzierung der Behandlung auf die inkriminierte Therapie bereits zu einer Zeit in die Wege geleitet, als der betreffende Patient noch in der Behandlung der S*****-Klinik stand und nach der Aktenlage jedenfalls vom Beschwerdeführer beraten wurde.
Wenn letzterer schließlich behauptet, keine unzutreffenden Versprechungen über den Behandlungserfolg gemacht zu haben, genügt es, ihm die in der Beschwerdeentscheidung angeführten Verfahrensergebnisse entgegenzuhalten, die sehr wohl ein derartiges Täuschungsverhalten indizieren (S 57/VII).
Es sind aber auch die Haftgründe gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO gegeben, die wegen ihrer Intensität durch die Anwendung gelinderer Mittel nicht substituierbar sind.
Da der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen vor der Polizei wiederholt als Therapeut für "neue" Heilmethoden in in- und ausländischen Firmen in Erscheinung getreten ist (S 255 ff/I), er nach der Aktenlage über intensive Kontakte zu russischen Kreisen verfügt, die ersichtlich an der wirtschaftlichen Nutzung wissenschaftlich nicht anerkannter Heilmethoden interessiert sind, und er zudem auch wegen einer Tat vorbestraft ist, die gegen das selbe Rechtsgut gerichtet war, wie der ihm nunmehr angelastete Betrug, besteht sehr wohl die Gefahr, daß er bei Belassung auf freiem Fuß neuerlich massive Betrügereien der ihm im gegenständlichen Verfahren zur Last liegenden Art (banden- und gewerbsmäßige schwere Betrugstaten) oder doch zumindest derartige strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen werde.
Bei der gegebenen Sachlage steht die bisherige, rund sieben Monate währende Haft zur Bedeutung der Sache und zur Straferwartung nicht außer Verhältnis (§ 180 Abs 1 StPO); sie ist auch nicht von unverhältnismäßiger Dauer (§ 193 Abs 2 StPO).
Da Dr.Walter W***** sohin durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch - Kosten wurden im übrigen nicht verzeichnet - abzuweisen (§ 8 GRBG).