OGH 4Ob1650/95

4Ob1650/95Tribunal supérieur10 oct. 1995

Texte intégral

OGH 4Ob1650/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois W***** Schweiz, vertreten durch Dr.Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei Dr.Klaus V*****, vertreten durch Dr.Bruno Pedevilla, Rechtsanwalt in Lienz, wegen restlich S 707.377,14 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 5.Juli 1995, GZ 2 R 288/95-23, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Für das Zustandekommen eines Vertrages ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlußwillens erforderlich (SZ 49/162 mwN uva). Ob sich die Parteien binden wollen, ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln (s Rummel in Rummel, ABGB, § 861 Rz 7). Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, ob in ihr ein endgültiger Bindungswille zum Ausdruck kommt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (10 Ob 503/95; 4 Ob 517/95). Ist demnach von der Auffassung der Vorinstanzen auszugehen, daß zwischen dem Kläger und den vom Beklagten vermittelten Käufern ein Kaufvertrag zustandegekommen ist, so war die Mitteilung vom Zustandekommen des Kaufvertrages und die Ausfolgung der Schlüssel für die vom Kläger behaupteten Schäden nicht kausal. Nachvertragliche Beratungspflichten hat der Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt nicht verletzt, weil er dem Vertreter des Klägers ohnedies Unterlagen übermittelt hat, aus denen sich seine Auffassung ergab, daß ein Kaufvertrag bestimmten Inhalts zustandegekommen ist.

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