OGH 13Os119/95

13Os119/95Tribunal supérieur20 sept. 1995

Texte intégral

OGH 13Os119/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner N***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 22.Juni 1995, GZ 16 Vr 59/95-64, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er

1. ) in der Nacht zum 30.Juli 1991 in Dornbirn, indem er mit einem Stein ein Fenster des Gebäudes der Firma W***** einschlug und durch dieses in das Gebäude einstieg, aus einem unversperrten Schreibtisch im Erdgeschoß eine Mappe mit Briefmarken im Wert von ca 5.000 S dem Ferdinand G***** gestohlen und in einem Büro im Obergeschoß Bargeld oder Wertgegenstände in unerhobenem Wert zum Nachteil von Berechtigten der Firma W*****, sowie

2. ) im November 1994 in der Kapelle in L, sohin in einem der Religionsausübung dienenden Raum unter Verwendung eines hiefür eigens angefertigten Werkzeuges Bargeld in unerhobenem Wert aus einem Opferstock zu fischen und damit Berechtigten der Pfarre L*****

zu stehlen versucht.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Dem Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Z 5) zuwider mußte sich das Erstgericht mit der Frage, ob jene Schuhe, die der Angeklagte am 24. Juli 1991 getragen hatte (Lichtbild S 491/III) mit den auf dem in der Nacht zum 30.Juli 1991 am Tatort zum Faktum 1. aufgenommenen Lichtbild (S 483/III) abgebildeten Schuhen des Täters ident sind, nicht gesondert auseinandersetzen. Denn abgesehen davon, daß ein aussagekräftiger Vergleich an der insoweit schlechten Qualität des Schwarz-Weiß-Fotos der in der Firma W***** installierten Fotofalle scheitert und eben darum auch nicht ausgeschlossen werden kann, daß es sich in beiden Fällen um dieselben Schuhe handelt, läßt die Beschwerde eine Begründung dafür vermissen, weshalb selbst beim Nachweis der Verschiedenheit der Schuhe der Angeklagte als Täter nicht mehr in Betracht kommen sollte. Wurde doch nicht einmal behauptet, daß er zur fraglichen Zeit etwa nur über ein einziges Paar Schuhe verfügte, sodaß das Übergehen dieses von der Beschwerde problematisierten Umstandes auch keine entscheidende Tatsache betrifft.

In seiner Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, aus denen sich erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der schulderheblichen Feststellungen ergeben. Mit den vorgebrachten Einwänden haben sich bereits die Tatrichter eingehend auseinandergesetzt, sodaß sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als insoweit unzulässiger Versuch der Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung darstellt.

Schon formell verfehlt ist die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die in Ansehung des versuchten Opferstockdiebstahles einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch behauptet und dazu auf die Verantwortung des Angeklagten verweist, die "Anhaltspunkte dafür biete", daß er von der Vollendung der Tat aus eigenem Abstand genommen habe, weil ein abgebrochener Draht für den Angeklagten kein Hindernis sei, einen Opferstock auszuräumen. Das Urteil stellt jedoch genau das Gegenteil fest, nämlich, daß dieser Diebstahl nur deshalb unterblieb, weil der Draht (= Tatwerkzeug) im Opferstock hängen blieb und abbrach, andernfalls hätte der Angeklagte den Diebstahl ausgeführt (US 6). Davon hätte die Rechtsrüge auszugehen gehabt.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich, mit der sich der Beschwerdeführer - ersichtlich in unzulässiger (s Leukauf-Steininger Komm3 § 29 RN 6) Differenzierung der rechtlichen Qualifikation einzelner Diebstähle - gegen die Annahme auch des versuchten Opferstockdiebstahles als durch Einbruch begangen wendet, geht schon deshalb ins Leere, weil ihm in bezug auf dieses Faktum eine derartige Begehungsweise gar nicht zur Last liegt (US 6).

Die teils unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist im § 390 a StPO begründet.

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