OGH 10ObS175/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 20.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber Dr.Reinhard Drössler und Werner Jeitschko in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friederike K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Prof. Dr.Alfred Haslinger ua Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, wegen Pflegegeldes infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Juni 1995, GZ 11 Rs 31/95-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 10.Jänner 1995, GZ 14 Cgs 14/94z-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Insoweit sich die Revision gegen die Abweisung des ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 übersteigenden Mehrbegehrens auf ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 richtet, wird sie zurückgewiesen.
2. Im übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1, wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.12.1993 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 6.9.1993 auf Pflegegeld ab, weil der Pflegebedarf nicht mehr als 50 Stunden monatlich betrage.
Das in der rechtzeitigen Klage erhobene Begehren richtete sich auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß ab 1.9.1993. Es stützte sich ua darauf, daß es für die Klägerin wegen ihrer Vergeßlichkeit zu gefährlich wäre, sich selbst am Herd die Mahlzeiten zuzubereiten. Sie vergesse, den vorhandenen E-Herd abzuschalten und bedürfe zur diesbezüglichen Kontrolle einer Aufsichtsperson.
Die Beklagte wendete ein, daß der Pflegebedarf nicht mehr als 50 Stunden monatlich betrage und beantragte deshalb die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte, der Klägerin ab 1.3. (richtig 9.)1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen. Aus den Entscheidungsgründen, in denen ausgeführt wird, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden, aber nicht von mehr als 75 Stunden habe, ergibt sich eindeutig, daß das Erstgericht das auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 gerichtete Mehrbegehren nicht übergangen, dieses allerdings - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - im Spruch nicht ausdrücklich abgewiesen hat.
Daß die Klägerin für alle im § 2 Abs 2 Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz BGBl 1993/314 (EinstV-BPGG) genannten Hilfsverrichtungen insgesamt einen - auf einen Monat bezogenen - Hilfsbedarf von 50 Stunden hat, wurde nicht bestritten. Das Erstgericht stellte aber auch fest, daß die Klägerin für die Kontrolle der Kochtätigkeit Hilfe brauche. Diese bestehe in der Überwachung des korrekten Betriebes der Elektrogeräte, nämlich des Ein- und Ausschaltens des Herdes und der richtigen Stufe. Dafür sei ein maximaler Arbeitsaufwand von zehn Minuten täglich erforderlich. Diese Kontrolltätigkeit ordnete das Erstgericht der Mobilitätshilfe im engeren Sinn zu und veranschlagte dafür einen monatlichen Betreuungsaufwand von 5 Stunden. Da der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 50, aber nicht mehr als 75 Stunden monatlich betrage, habe die Klägerin nur Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1.
Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Berufung, in der sie die Abänderung durch (gänzliche) Abweisung des Klagebegehrens beantragte.
Die Klägerin brachte gegen das erstgerichtliche Urteil weder ein Rechtsmittel noch einen Rechtsbehelf ein. Sie erstattete jedoch eine Berufungsbeantwortung. Darin beantragte sie, der Berufung nicht Folge zu geben und das erstgerichtliche Urteil im angefochtenen Teil zu bestätigen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge. Es änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es (insgesamt, also unter Einbeziehung des unangefochten gebliebenen Teiles) zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.9.1993 Pflegegeld der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wird abgewiesen."
Nach Meinung des Berufungsgerichtes handelt es sich bei der Kontrolle der "Kochtätigkeit" nicht um Mobilitätshilfe im engeren Sinn, sondern um einen Betreuungsaufwand im Zusammenhang mit der Zubereitung der Mahlzeiten. Die Klägerin sei hinsichtlich des korrekten Betriebes der Elektrogeräte durch die Vergeßlichkeit nur insofern behindert, als dieser überwacht werden müsse. Während sich bei den im § 1 Abs 3 EinstV-BPGG die Frage, ob ein Bedarf erst dann anzuerkennen sei, wenn er ein gewisses Mindestmaß erreicht hat, nicht stelle, ergebe sich bei Verrichtungen nach Abs 4 dieser Bestimmung das Problem, ob ein Bedarf auch dann anzuerkennen ist, wenn es um inhaltlich und zeitlich ganz unbedeutende einzelne Verrichtungen geht. Das Berufungsgericht folgte der Ansicht Pfeils, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 186f, daß für die Zubereitung von Mahlzeiten dann kein zeitlicher Mindestwert anerkannt werden kann, wenn der erforderliche Aufwand deutlich unter der Hälfte des Mindestwertes liegt. Die im vorliegenden Fall erforderliche Kontrolle der Kochtätigkeit lasse sich überdies auf das bloße "Nachschauen" reduzieren, das einer Anleitung und Beaufsichtigung, die ein Tätigwerden und Eingreifen eines Dritten umfaßten, nicht gleichzuhalten sei. Hinsichtlich des Einschaltens des Elektroherdes sei eine Überwachungstätigkeit überhaupt nicht erforderlich, so daß der vom Erstgericht angenommene Arbeitsaufwand von maximal 10 Minuten täglich schon deshalb zu kürzen sei. Im übrigen werde eine kurze Nachschau zur Mittagszeit genügen. Somit sei auch unter Heranziehung des § 4 EinstV-BPGG ein Betreuungsaufwand für die Zubereitung von Mahlzeiten nicht anzunehmen.
In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend; sie beantragt, das Berufungsurteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 ab 1.9.1993 stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungantrag gestellt.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
1. Insoweit sich die Revision gegen die Abweisung des ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 übersteigenden Mehrbegehrens auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 richtet, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Die Abweisung dieses Mehrbegehrens durch das Erstgericht erwuchs in Teilrechtskraft und war auch nicht mehr Gegenstand des Berufungsurteils. Mit diesem wurde nur der von der Berufung des Beklagten bekämpfte (stattgebende) Teil des erstgerichtlichen Urteils abgeändert, mit dem der Klägerin ab 1.9.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 zuerkannt wurde. Daß der Spruch des erstgerichtlichen Urteils vom Berufungsgericht dahin abgeändert wurde, daß er zu lauten hat:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei ab 1.9.1993 Pflegegeld der Stufe 2 im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, wird abgewiesen" bedeutet nicht, daß das Berufungsgericht auch über das bereits vom Erstgericht rechtskräftig abgewiesene Mehrbegehren auf Pflgegeld in der Höhe der Stufe 2 entschieden hätte. Es hat nur in den hinsichtlich des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 1 abgeänderten erstgerichtlichen Spruch den bereits in Teilrechtskraft erwachsenen Spruch über die Abweisung des Mehrbegehrens auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 aufgenommen und damit zum Ausdruck gebracht, daß das Klagebegehren gänzlich abgewiesen wird.
2. Hinsichtlich der Abweisung des Begehrens auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 ist die Revision zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach dem grobklinischen psychischen Befund des zum Sachverständigen bestellten praktischen Arztes sind das Erinnerungs- und das Konzentrationsvermögen der am 16.4.1913 geborenen Klägerin etwas herabgesetzt (ON 4 AS 19, ON 7 AS 33).
Nach dem Befund des zum Sachverständigen bestellten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie ist der Denkablauf der Klägerin kohärent und geordnet, duchaus flüssig, ohne besondere Denkverlangsamung, Umständlichkeit des Denkablaufes oder Perseveration. Sie ging auf die jeweilige Fragestellung durchaus korrekt ein. Durch entsprechende Befragung konnten keine relevanten Störungen des Kurz- oder Langzeitgedächtnisses festgestellt werden. Aufmerksamkeit, Konzentration und Umstellbarkeit waren ausreichend gut. Ein auffallendes organisches Psychosyndrom, das über altersgemäß zu erwartende Funktionseinbußen wesentlich hinausgehen würde, war nicht nachweisbar. Es gab keine Hinweise auf einen klinisch relevanten dementiellen Prozeß. Trotzdem sei es - im Prinzip - glaubhaft, daß sie auf Grund einer relativen Konzentrationsschwäche zB gelegentlich auch das Abdrehen des E-Herdes vergesse: an sich eine häufige Fehlleistung, die altersbedingt auch ohne Vorliegen eines bereits ausgeprägteren dementiellen Syndroms auftreten könne. Aus dieser - potentiellen - Fehlleistung abzuleiten, daß ihr die Zubereitung von Mahlzeiten prinzipiell nicht mehr zumutbar wäre, erscheine übertrieben. Zur Ausschaltung dieser möglichen Risikosituation wäre allerdings zumindest eine lockere "Kontrolltätigkeit" erforderlich, zumindest im Sinn der "Bereitschaft" einer Aufsichtsperson, die - unter minimalem Zeitaufwand - den E-Herd kontrollieren könnte (ON 9 AS 45f, 49f).
Die relativ geringe Konzentrationsschwäche der Klägerin ist keine geistige oder psychische Behinderung, die eine Anleitung oder Beaufsichtigung bei der Zubereitung von Mahlzeiten erfordern würde und daher nach § 4 EinstV-BPGG der Betreuung selbst glechzusetzen wäre.
Unter Betreuung sind nach § 1 Abs 1 der zit V alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbesondere auch solche bei der Zubereitung von Mahlzeiten (Abs 2 der zit Verordnungsstelle).
Wenn die Klägerin auf ihrem Elektroherd Speisen wärmen oder kochen will, muß sie eine Kochplatte einschalten und nach Beendigung des Wärm- oder Kochvorganges wieder ausschalten. Sollte sie vor diesen Vorgängen auf das Einschalten der Kochplatte vergessen, wird sie dies bald vor allem daran merken, daß sich die Speise nicht erwärmt. Sie wird dann die Kochplatte einschalten. In diesem Zusammenhang sind keine Gefahren zu erkennen. Sollte sie hin und wieder zunächst darauf vergessen, die Kochplatte nach Beendigng von Wärm- oder Kochvorgängen abzuschalten, wird ihr dies bald zB durch brenzlichen Geruch, durch die nur bei eingeschaltetem Herd leuchtende Herdbeleuchtung (Funktionslampe) oder durch die von der Platte ausgesendete Wärmestrahlung auffallen. Die Klägerin könnte auch an geeigneten Stellen ihrer Wohnung Hinweise anbringen, die sie daran erinnern, allenfalls noch eingeschaltete Kochplatten auszuschalten (§ 3 Abs 1 EinstV-BPGG). Bei Einhaltung dieser durchaus zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen wird es der Klägerin, bei der nur eine relativ geringe Konzentrationsschwäche besteht, möglich sein hintanzuhalten, daß eine Kochplatte längere Zeit ungewollt eingeschaltet bleibt. Größere Gefahren sind daher praktisch auszuschließen.
Deshalb sind in diesem Zusammenhang keine Verrichtungen dritter Personen oder die Anleitung und Beaufsichtigung notwendig (§ 1 Abs 1 und § 4 EinstV-BPGG).
Bei der Klägerin besteht daher nur ein Hilfsbedarf von 50 Stunden monatlich, nicht aber ein Pflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich. Da sie deshalb keinen Anspruch auf das ihr vom Erstgericht zuerkannte Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 hat (§ 4 Abs 2 BPGG) wurde ihr diesbezügliches Klagebegehren vom Berufungsgericht zutreffend abgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.