Texte intégral
OGH 4Ob1619/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 19.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Gerold S*****, vertreten durch den Vater Gottfried S*****, vertreten durch Dr.Heinz Buchmayr, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei H*****GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dartmann und Dr.Heimo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 178.080 sA und Feststellung (Streitwert S 40.000) infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 2 R 6/95-63, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision des Klägers wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Wer die Beweislast trägt, ist nur dann von Bedeutung, wenn eine rechtserhebliche Tatsache nicht bewiesen wird. Im vorliegenden Fall steht aber fest, daß der Unfall des Klägers weder auf ein technisches Gebrechen am Schlitten noch auf den Zustand der Bahn, sondern auf die unangepaßte Geschwindigkeit und die verspätet eingeleitete Bremsung zurückzuführen ist. Damit hat aber der Kläger den Unfall durch sein sorgfaltswidriges Verhalten selbst verursacht. Das schließt eine Haftung der Beklagten aus, die nach dem festgestellten Sachverhalt alles ihr Zumutbares getan hat, um eine gefahrlose Benützung der Anlage zu ermöglichen. Anders als in dem der Entscheidung ZVR 1986/16 zugrundeliegenden Fall werden die Schlitten der Beklagten beim Bremsen nicht vorne, sondern hinten angehoben, so daß Auffangbügel weder vorgeschrieben noch aus sicherheitstechnischen Gründen notwendig sind.