OGH 9ObA138/95

9ObA138/95Tribunal supérieur13 sept. 1995

Texte intégral

OGH 9ObA138/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Ing.Peter Pata und Dr.Franz Zörner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Daniela P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Mag.Bernhard Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Stadt B*****, vertreten durch den Bürgermeister *****, dieser vertreten durch Dr.Hans Widerin, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen S 181.992,- netto sA (im Revisionsverfahren S 179.218,37 netto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Mai 1995, GZ 5 Ra 51/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 18.Oktober 1994, GZ 33 Cga 96/94p-9, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 9.135,- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin wegen ungerechtfertigter Schmälerung ihres Entgelts zu Recht vorzeitig ausgetreten ist, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, das Benützungsentgelt für ihre Personalwohnung sei willkürlich und sittenwidrig erhöht worden, entgegenzuhalten:

Der Klägerin wurde von vorneherein eine für zwei Personen vorgesehene Personalwohnung zugewiesen. Eine Zusage, diese Wohnung allein benützen zu können, erhielt sie nicht. Soweit die zur Einhaltung des § 76 Abs 1 Vbg GBedG ("Der Gemeindebeamte hat für die ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährten Naturalleistungen (Dienstwohnung ...) eine angemessene Vergütung zu leisten, die unter Bedachtnahme auf die Beschaffungskosten, örtlichen Verhältnisse u.ä. zu bemessen ist.") verpflichtete beklagte Partei der Klägerin die an sich für zwei Bedienstete vorgesehene Dienstwohnung nicht mehr ohne entsprechenden Zuschlag für die Alleinbenützerin zur Verfügung stellte, war dies durch wirtschaftliche Gründe sachlich gerechtfertigt (Seite 99), zumal die marktübliche Miete noch "um einiges höher" gelegen wäre als der ab Jänner 1994 von der Klägerin begehrte Betrag (Seite 101). Es wäre ihr, um die Zahlung des erhöhten Benützungsentgelts zu vermeiden, überdies freigestanden, eine Mitbewohnerin in die Personalwohnung aufzunehmen oder eine Garconniere allein zu benützen (Seite 196). Ob dies auch zu einer Rückerstattung der höheren, von der Beklagten für Jänner und Feber 1994 bereits vom Gehalt einbehaltenen Benützungsgebühr geführt hätte, kann auf sich beruhen, da auch die höhere Benützungsgebühr durch § 76 Abs 1 Vbg GBedG gedacht war. Die Klägerin kann daher den vorzeitigen Austritt aus den Dienstverhältnis auf kein rechtswidriges Verhalten der beklagten Partei stützen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

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