OGH 13Os116/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.09.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter P***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Walter P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.Mai 1995, GZ 2 a Vr 276/95-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Walter P***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt, weil er in Wien ein namentlich nicht ausgeforschtes vierbis sechsjähriges Mädchen im unmittelbaren Bereich des Geschlechtsteiles betastete und damit zur Unzucht mißbrauchte (A) und versuchte, es mit Gewalt am Aussteigen aus einem Straßenbahnzug zu hindern, indem er es mit der Hand an seinem Platz festhielt (B).
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a (sachlich Z 5) und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) releviert Undeutlichkeit des Ausspruches, an welchem Körperteil der Angeklagte sein Opfer betastet habe. Die Feststellungen zu beiden ihm angelasteten Taten seien auch in den Beweisergebnissen nicht begründet.
Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist jedoch keineswegs undeutlich geblieben, denn es stellt unmißverständlich fest, daß der Angeklagte das unbekannt gebliebene Kind im unmittelbaren Bereich seines Geschlechtsteils zwischen den Beinen berührte und betastete (US 2 und 3, 5 und 7). Diese Feststellung ist auch durch die Aussage des Zeugen Richard U***** in der Hauptverhandlung (S 128 und 129) und dessen dort verlesener, damit übereinstimmender Aussage vor der Polizei (S 39 f; Verlesung S 134) beweismäßig gedeckt, in die sich auch jene des Zeugen Alfred S***** (S 37 f, 128), der das Betasten des Oberschenkels beobachtete, zwanglos einfügt. Dies trifft ebenso für die Nötigungshandlung zu, bei der sich die Tatrichter auf die Angaben der schon genannten Zeugen (S 124 f, 129 bzw sonst wie vor) sowie auf jene des Zeugen Michael L***** in der Hauptverhandlung und vor der Polizei (S 131 ff und 47 ff) stützen konnten, in die sich die ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben des Zeugen Leopold V***** vor der Polizei (S 43 f) widerspruchslos einfügen, weswegen die Mängelrüge versagen muß.
Zum ausdrücklich bezeichneten Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 5 a StPO, der im Rechtsmittel nicht weiter ausgeführt wurde, genügt die Erwiderung, daß sich dem Akteninhalt keine Verfahrensergebnisse entnehmen lassen, die Zweifel irgendwelcher Art an den vom Schöffengericht zu seiner Schuldentscheidung festgestellten entscheidungswesentlichen Tatsachen aufkommen ließen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die davon ausgeht, aus dem Urteil lasse sich ein Berühren der Geschlechtssphäre des unmündigen Tatopfers nicht entnehmen und damit einen Feststellungsmangel reklamiert, geht an den erstgerichtlichen Konstatierungen vorbei, die wiederholt das Berühren und Betasten des Kindes im unmittelbaren Bereich des Geschlechtsteiles zwischen den Beinen festhalten (siehe oben). Die Ausführung der Rechtsrüge verläßt damit den Boden des Urteilssachverhaltes und gelangt daher nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet, im übrigen jedoch als nicht den in den Verfahrensvorschriften aufgestellten Voraussetzungen entsprechend ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufung wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).