OGH 13Os109/95

13Os109/95Tribunal supérieur6 sept. 1995

Texte intégral

OGH 13Os109/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Unterrichter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zoran M***** wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 ff StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zoran M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21.März 1995, GZ 3 a Vr 11.413/94-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zoran M***** (im Hinblick auf weitere wert- und tatqualifizierte Verhehlungshandlungen) des Verbrechens der Hehlerei unter anderem deshalb schuldig erkannt, weil er im September/Oktober 1994 von einem nicht ausgeforschten Täter eines Diebstahls vier Fahrräder zu einem Preis von je 1.000 S gekauft hat (II/3).

Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Zu Unrecht nämlich reklamiert der Beschwerdeführer das Fehlen von auf den Zeitpunkt des Ankaufs der Räder bezogenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Die betreffenden Tatsachenkonstatierungen (US 14) lassen der Beschwerdeauffassung zuwider keinen Raum für die Annahme, der Angeklagte habe die Fahrräder zunächst gutgläubig (und unbedenklich) erworben und erst zu einem späteren Zeitpunkt von ihrer deliktischen Herkunft erfahren. Daß der Angeklagte beim Kauf der Räder den Erwerb von Diebsgut ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, ergibt sich bereits aus dem Urteilssachverhalt und erfährt in den beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter eine zusätzliche Bestätigung (US 19, 20).

Damit gelangt die Nichtigkeitsbeschwerde, die diesen Sachverhalt nicht zur Kenntnis nimmt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung, weshalb sie schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war (§ 285 d StPO).

Die Entscheidung über die Berufung obliegt demnach dem Oberlandesgericht Wien (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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