OLG Wien 18Bs183/95

18Bs183/95Cour d'appel24 août 1995

Texte intégral

OLG Wien 18Bs183/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.1995

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat in nichtöffentlicher Sitzung durch den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Schittenhelm als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Senatsmitglieder in der Privatanklagesache des Privatanklägers ***** O***** gegen den Beschuldigten ***** R***** wegen § 111 Abs.1 und 2 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31. März 1995, GZ 9 b E Vr 10.055/93-49, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluß ordnete das Erstgericht eine Hausdurchsuchung in der Wohnung und den Arbeitsräumlichkeiten des Privatanklägers zum Zwecke der Auffindung und Beschlagnahme von Gegenständen an, deren Besitz und Besichtigung für das anhängige Strafverfahren von Bedeutung sein könnte, und zwar Originalschriftstücke mit der Handschrift des Privatanklägers (möglichst aus dem Zeitraum 1975 bis 1985 stammend und auch mit Bleistift geschrieben). Diesen Hausdurchsuchungsbefehl erließ der Einzelrichter nach vertagter Hauptverhandlung im Zwischenverfahren, um trotz der Weigerung des Privatanklägers, Schriftproben abzugeben, zu tauglichem Vergleichsmaterial für die Erstattung eines Schriftsachverständigengutachtens zu gelangen. Die aufgetragene Amtshandlung wurde schließlich von Beamten des Sicherheitsbüros am 26. April 1995 durchgeführt.

Mit rechtzeitiger Beschwerde begehrt der Privatankläger, den genannten Beschluß ersatzlos zu beheben und die sichergestellten Gegenstände an den Privatankläger wieder auszufolgen (ON 52).

Die Beschwerde ist unzulässig.

Ihr ist zu erwidern, daß die Anfechtung einer nicht urteilsmäßigen Entscheidung mit dem Rechtsmittel der Beschwerde im Gerichtshofverfahren nur zulässig ist, wenn die Beschwerde im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (Foregger-Kodek, StPO6, Erl.IV zu § 15). Eine Anfechtungsmöglichkeit der Bewilligung einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme wäre im Sinne der Regelung des § 113 Abs.1 StPO mit einem Rechtszug an die Ratskammer nur dann gegeben, wenn ein solchartiger Beschluß vom Untersuchungsrichter gefaßt worden wäre (vgl. aa0. Erl.V zu § 143).

Der vorliegende Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl wurde jedoch vom Einzelrichter nach vertagter Hauptverhandlung erlassen, sodaß diesfalls die Bestimmungen über das Zwischenverfahren anzuwenden sind. Der Gesetzgeber räumt aber weder gegen Entscheidungen des Einzelrichters (Vorsitzenden) in diesem Verfahrensstadium (vgl. auch EvBl. 1989/79) noch in den Bestimmungen über die Haus- und Personendurchsuchung sowie die Beschlagnahme eine ausdrückliche Beschwerdemöglichkeit ein.

Ein amtswegiges Vorgehen im Sinne der Bestimmungen des § 114 Abs.4 StPO kommt mangels Verfügungen und Beschlüsse, die sich zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, ebenfalls nicht in Betracht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

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