OGH 12Os106/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 24.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Willibald F***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Willibald F***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 14.Juni 1995, GZ 13 Vr 648/95-8, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Willibald F***** die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Willibald F***** wurde (unter anklagedifformer Ausschaltung der Qualifikation nach § 129 Z 3 StGB) des - im Rückfall verübten - Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er zwischen 15. und 17.Oktober 1994 in Villach der Angelika G***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung ein Fahrrad der Marke KTM im Wert von ca 2.000 S weggenommen.
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich insgesamt in dem auch aus der Sicht des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Würdigung der Angaben des (rechtskräftig) mitverurteilten Franz K***** als glaubwürdig nach Art einer Schuldberufung zu problematisieren, vermag damit aber keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem bekämpften Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Daß Franz K*****, an den der Angeklagte F***** das gestohlene Fahrrad weiterveräußerte, zunächst angegeben hatte, das Diebsgut von einem Unbekannten erhalten zu haben, hat das Erstgericht in den Urteilsgründen ohnedies mitberücksichtigt und stand auch der tatrichterlichen Würdigung der späteren vorbehaltslos geständigen Verantwortung des Mitangeklagten K***** als - zuletzt - "bis ins Detail widerspruchsfrei" nicht entgegen. Vor dem Hintergrund sämtlicher aktenkundiger Verfahrensergebnisse entspricht es auch forensischer Erfahrung und den Denkgesetzen, wenn das Erstgericht hinsichtlich Franz K***** ein plausibel faßbares Motiv dafür verneinte, im Rahmen seiner geständigen Verantwortung nicht nur sich selbst, sondern wahrheitswidrig auch den Angeklagten F***** mitzubelasten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die außerdem sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten F***** ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.