OGH 12Os75/95

12Os75/95Tribunal supérieur24 août 1995

Texte intégral

OGH 12Os75/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Laszlo T***** wegen des Finanzvergehens der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 13 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.November 1994, GZ 6 b Vr 8.204/90-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Laszlo T***** des Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und § 13 FinStrG schuldig erkannt.

Demnach hat er in Wien im Bereich des Finanzamtes für den 1.Bezirk vorsätzlich durch Einreichung unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung von bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben

I. am 22.Mai 1989 durch Einreichung von Steuererklärungen für die Jahre 1984 bis 1987 an Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer im Ausmaß von (zusammengefaßt) 7,066.467 S bewirkt und

II. von Mitte 1989 bis Mitte 1991 durch Einreichung unrichtiger Steuererklärungen für die Jahre 1988 bis 1990 und zwar an Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer im Ausmaß von (zusammengefaßt) 3,565.887 S (welcher Betrag durch die unrichtige Wiedergabe der auf die Umsatzsteuer: - richtig 760.020 S - und die Einkommensteuer: - richtig 1,000.944 S - entfallenden Teilbeträge unter II/1 unberührt bleibt) zu bewirken versucht.

Der strafbestimmende Wertbetrag beläuft sich somit auf 10,632.354 S.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Vorweg ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer - nach den mängelfrei begründeten Konstatierungen (US 11, 13 und 16) - ersichtlich gezielt sogenannte "Schwarzumsätze" tätigte und die ihm obliegenden steuerlichen Agenden auf eine Weise betreute, die die Annahme doloser Abgabenverkürzung nahelegte, und daß ferner der in seiner Abwesenheit für ihn agierende Personenkreis (einschließlich seiner Schwester Elisabeth V*****-T*****) "immer seinen Weisungen unterstand".

Dieser entscheidungswesentliche Kern der den bekämpften Schuldspruch tragenden tatrichterlichen Feststellungen blieb aber von der als Verletzung von Verteidigungsrechten (Z 4) gerügten Abweisung des (in der Hauptverhandlung gestellten - 28/II) Antrages auf Einvernahme der Elisabeth V***** zum Beweis dafür, "daß sie während der Abwesenheit des Angeklagten die Buchhaltungsunterlagen weitergeleitet hat, insbesondere zum Nachweis dafür, daß der Angeklagte 1989, 1990 nahezu ständig in den USA weilte und auch im inkriminierten Zeitraum oft sechs Monate und acht Monate in den USA weilte und daher finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich ist", unberührt. Dazu kommt, daß Elisabeth V***** bei ihrer Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz die eigenverantwortliche Übernahme steuerlicher Unternehmensbelange unmißverständlich verneinte (85/I), weshalb es selbst bei einer Antragsausrichtung auf ein zielführendes Beweisthema der Anführung besonderer Gründe bedurft hätte, aus denen das angestrebte Beweisziel hätte erreicht werden können. Als ebensowenig zutreffend erweist sich die Behauptung einer Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5), welche der Angeklagte darin erblickt, daß sich das Schöffengericht "nicht entsprechend" mit seiner Verantwortung auseinandersetzte, wonach er sich während des Tatzeitraumes "immer wieder sechs bis acht Monate in den USA aufgehalten" habe und "daher finanzstrafrechtlich nicht verantwortlich"sei. Dazu genügt der Hinweis auf US 11 ff.

Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht die Höhe der Hinterziehungsbeträge auf die - mehrfach abgesicherte (S 26/II) - Schätzung des Revisors Roland M***** stützte, kommt auch der Frage, ob, in welchem Ausmaß und zu welchem Zeitpunkt der Angeklagte von seinem Vater finanzielle Zuwendungen erhielt, keine für die Tatbeurteilung entscheidende Bedeutung zu, weshalb die diesbezüglichen Einwände ebenso ins Leere gehen wie die Rüge unzureichender Begründung der festgestellten Schwarzumsätze (US 12), welche das Erstgericht aus dem mängelfrei begründeten Wareneinsatz errechnete (US 10, 14).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.