Texte intégral
OGH 10ObS156/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerlinde F*****, vertreten durch Dr.Karl Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Dezember 1994, GZ 32 Rs 144/94-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.März 1994, GZ 7 Cgs 135/93f-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Ob der Gesundheitszustand der Klägerin nicht besserungsfähig oder nicht wesentlich besserungsfähig ist, ist hier nicht entscheidungswesentlich. Das festgestellte Leistungskalkül geht vom derzeit bei der Klägerin bestehenden Zustand aus und berücksichtigt damit auch die von pulmonaler Seite her bestehenden aktuellen Einschränkungen ihrer Leistungsfähigkeit. Im festgestellten Umfang ist die Klägerin auch ohne Besserung des Leidenszustandes in der Lage, tätig zu sein. Da eine Aktenwidrigkeit nur dann wahrzunehmen ist, wenn sie wesentlich ist, dem gerügten Umstand aber keine ausschlaggebende Bedeutung für die Entscheidung zukommt, liegt dieser Revisionsgrund nicht vor.
Die Geltendmachung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung scheitert schon daran, daß in der Berufung eine ordnungsgemäße Rechtsrüge nicht erhoben wurde. Es entspricht seit SSV-NF 1/28 der ständigen Judikatur des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene Rechtsrüge in der Revision nicht nachgetragen werden kann. Da das Berufungsgericht gar keine rechtliche Beurteilung vorzunehmen hatte, kann es die Sache auch nicht unrichtig beurteilt haben. Im übrigen ist auch die Rechtsrüge der Revision nicht ordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht vom festgestellten, sondern von einem von der Rechtsmittelwerberin gewünschten Sachverhalt ausgeht.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.