Texte intégral
OGH 10ObS143/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.08.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Ehmayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm G*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Riegler, Rechtsanwalt in Bruck/Leitha, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Mai 1995, GZ 8 Rs 53/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.März 1995, GZ 16 Cgs 343/94h-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Kläger, daß das Verfahren wegen Nichtbeiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie unvollständig geblieben sei.
Die Unterlassung der Einholung eines Gutachtens eines neurologischen Sachverständigen war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH). Dem Obersten Gerichtshof ist es daher verwehrt, auf die Ausführungen der Mängelrüge inhaltlich einzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.