OGH 6Ob1008/95

6Ob1008/95Tribunal supérieur22 août 1995

Texte intégral

OGH 6Ob1008/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Haslauer und andere Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Verein *****, vertreten durch Dr.Heinz Kosesnik-Wehrle, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Widerruf (Streitwert S 300.000), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1994, AZ 13 R 74/94 (ON 11), den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Der Revisionswerberin ist zwar zuzustimmen, daß für eine nicht öffentlich vorgebrachte Meinung, an welcher der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung ein berechtigtes Interesse hatte, gemäß § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB nur dann nicht gehaftet wird, wenn der Mitteilende deren Wahrheit nicht kennt, ihm also nicht positives Wissen von der Unwahrheit zur Last fällt. Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu: Das Erstgericht hat eine solche positive Kenntnis der beklagten Partei auf Grund unmittelbarer Beweisaufnahme nicht in seine Feststellungen aufgenommen, es hat lediglich in seiner rechtlichen Beurteilung, offensichtlich in unrichtiger Wortwahl, nur aus dem Wortlaut der "ethischen Richtlinien" die Schlußfolgerung gezogen, daß diesen Richtlinien die Unrichtigkeit (besser Unvollständigkeit) der von der beklagten Partei abgeleiteten wertenden Schlußfolgerungen hätte entnommen werden können, deren Unrichtigkeit, die im übrigen nur darin bestand, daß allfällige Warengutschriften die ja noch kein unmittelbares Geldeinkommen darstellten sondern zu deren Verwertung das Auffinden weiterer Käufer erforderlich gewesen wäre, also nur erkennbar gewesen wäre.

Zu den in der Revision weiters relevierten Fragen der Nichtöffentlichkeit der Mitteilung im gegenständlichen Fall und des berechtigten Interesses kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

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