OGH 6Ob28/95

6Ob28/95Tribunal supérieur22 août 1995

Texte intégral

OGH 6Ob28/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Firmenbuchsache der zu FN ***** eingetragenen G***** Einzelhandelsgesellschaft mbH mit dem Sitz in ***** und der Geschäftsanschrift ***** vertreten durch Dr.Karl Kuprian, Rechtsanwalt in Bad Ischl, infolge Revisionsrekurses der Wirtschaftskammer , vertreten durch deren Präsidenten KommR Kurt K und deren Direktor Mag.Alfred W*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 14.Juni 1995, GZ 6 R 123/95 (ON 5), womit der Beschluß des Landes- als Handelsgerichtes Wels vom 18.Mai 1995, 27 Fr 2426/95g-2, zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht hat den Antrag der Gesellschaft auf Eintragung des geänderten Firmenwortlautes in G***** R***** Einzelhandelsgesellschaft mbH, abgewiesen.

Das Rekursgericht hob über Rekurs der Gesellschaft den Beschluß des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens auf, ohne einen Ausspruch beizusetzen, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Der gegen den Aufhebungsbeschluß erhobene Revisionsrekurs der W***** Oberösterreich ist unzulässig.

Nach § 14 Abs 4 AußStrG ist ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Das dennoch erhobene Rechtsmittel war daher zurückzuweisen ohne daß die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsmeinung des Rekursgerichtes vom Obersten Gerichtshof überprüft werden konnte.

Im übrigen ist das Rechtsmittel auch verspätet, weil es beim Gericht

2. Instanz eingebracht wurde und beimErstgericht erst nach Ablauf der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist eingelangt ist.

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