OGH 14Os88/95

14Os88/95Tribunal supérieur8 août 1995

Texte intégral

OGH 14Os88/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.August 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Pesendorfer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav P***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 1995, GZ 1 a Vr 6962/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Miroslav P***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 18.Mai 1994 in Wien Ursula F***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er sie mit beiden Armen an den Schultern erfaßte, sie zu sich umdrehte, sodann an den Brüsten bzw zwischen den Beinen berührte, mit seiner Hand ihren Körper entlang fuhr, sie am Hals zu küssen trachtete und - als sie sich freimachen konnte - ein weiteres Mal umklammerte und neuerlich an den Geschlechtsteilen abgriff.

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerde zuwider (insoweit der Sache nach Z 5) hat das Schöffengericht die Modalitäten der zur geschlechtlichen Nötigung eingesetzten Gewalt (das - gewollte - Zusammenstoßen mit der Frau, das gewaltsame Umdrehen nach Umfassen ihrer Schultern und das Festhalten) mit hinlänglicher Deutlichkeit festgestellt.

Der weitere Einwand der Tatsachenrüge, die Umklammerung ließe ein "gleichzeitiges Betasten der Brüste und des Geschlechtsteiles nicht zu", ist nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld des Angeklagten zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit dem Einwand, das kurzfristige Betasten der Geschlechtssphäre einer anderen Person zugehöriger Körperstellen und vergleichbare Zudringlichkeiten seien nicht tatbildlich im Sinne des § 202 Abs 1 StGB, den notwendigen Vergleich der im Urteil festgestellten, nach dem Losreißen des Opfers sogar wiederholten (US 4) aggressiven, intensiven Kontakte mit dem anzuwendenden Gesetz und damit die gesetzmäßige Ausführung.

Die teils unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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