OGH 12Os98/95

12Os98/95Tribunal supérieur3 août 1995

Texte intégral

OGH 12Os98/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.08.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.August 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred T***** und eine weitere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred T***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 24.Mai 1995, GZ 8 Vr 505/94-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Alfred T***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Alfred T***** wurde mit dem - auch Teilfreisprüche und die Mitangeklagte Astrid E***** betreffende Schuldsprüche enthaltenden - Urteil (I.) des Verbrechens nach § 12 Abs 1, 2 und 3 Z 3 SGG als Beteiligter nach § 12 (richtig:) zweiter Fall StGB in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB (US 6, 7, 14, 16 bis 18) sowie der Vergehen (II.) nach § 14 a SGG, (III.) nach § 16 Abs 1 SGG und (IV.) nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt. Soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung hat er demnach (I.) von 1993 bis Juni 1994 gewerbsmäßig andere dazu zu bestimmen getrachtet, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich Heroin und Kokain, in zur Herbeiführung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen in großem Ausmaß geeigneten Mengen von Amsterdam nach Österreich einzuführen und in Verkehr zu setzen, wobei die Tat bei Heroin in Beziehung auf eine zumindest das Fünfundzwanzigfache der in § 12 Abs 1 SGG angeführten Menge begangen werden sollte, und zwar (1.) Mitte März 1993 Monika S***** hinsichtlich 100 Gramm Heroin und 80 Gramm Kokain und (2.) im Juni 1994 Karl S***** hinsichtlich (um 120.000 S in Amsterdam angekaufter) 150 Gramm Heroin und 200 Gramm Kokain; (II.) am 25.Juli 1994 in Reichersberg am Inn im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (der deswegen rechtskräftig mitverurteilten) Astrid E***** Suchtgift in großer Menge, nämlich 22 Gramm Heroin, 9 Gramm Kokain und eine geringe Menge Haschisch, mit dem Vorsatz besessen, daß es in Verkehr gesetzt werde; (III.) von Ende Mai 1994 bis Ende Juni 1994 in Braunau am Inn außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider in mehreren Angriffen dem Karl S***** zumindest 1,5 Gramm Heroin und 2,5 Gramm Kokain überlassen.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 2, 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Alfred T***** geht fehl.

Die auf den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund gestützte Verfahrensrüge wendet sich gegen die Verlesung und Verwertung sämtlicher zu den Urteilsfakten I. und III. protokollierten Angaben des Karl S***** trotz entsprechenden Widerspruchs des Angeklagten, ist damit aber nicht im Recht. Dem Beschwerdestandpunkt zuwider entsprach die erstgerichtliche Verlesung der relevierten Vernehmungsprotokolle durchaus der Bestimmung des § 252 Abs 1 Z 1 StPO, weil die primär versuchte unmittelbare Vernehmung des Karl S***** in der Hauptverhandlung daran scheiterte, daß sich der (aufgrund seiner eigenen, umfassend geständigen Angaben im vorliegenden Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland rechtskräftig verurteilte und dort inhaftierte) Zeuge ohne nähere Begründung seiner Überstellung nach Österreich widersetzte und deshalb dem dazu gestellten inländischen Rechtshilfeersuchen seitens der Bundesrepublik Deutschland nicht entsprochen wurde (3/III).

Auch was die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (57/III) Antrages auf "Beischaffung des Aktes aus England betreffend Monika S***** zum Beweis dafür, daß sich aus diesem Akt eindeutig ergibt, daß der Angeklagte Alfred T***** mit den Suchtgiftgeschäften bzw Transport der Ehegatten S***** zum Faktum I.2 nichts zu tun hat", anlangt, liegt die behauptete Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen (Z 4) nicht vor. Abgesehen davon, daß das angefochtene Urteil - im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses - ohnedies von der mangelnden Tragfähigkeit der wechselnden Angaben der Monika S***** für den hier bekämpften Schuldspruchkomplex I. ausgeht (93/III), war der Antragswortlaut keineswegs auf jene "Erschütterung der Glaubwürdigkeit des Zeugen S*****" abgestellt, deren Versäumung die Beschwerde aus der Ablehnung des in Rede stehenden Beweisantrages abzuleiten trachtet.

Was schließlich im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussprüche über die den bekämpften Schuldsprüchen zugrundegelegten Tatsachen zu erwecken. Dies gilt für die geltend gemachten, teils bloß vermeintlichen, teils lediglich unwesentliche Details betreffenden Ungereimtheiten in den Angaben sowohl des gesondert verfolgten Karl S***** als auch der - tatrichterlich ohnedies als infolge sinnfälliger Aussagelabilität unzuverlässig beurteilten - Monika S*****.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als insgesamt offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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