OGH 11Os102/95

11Os102/95Tribunal supérieur25 juil. 1995

Texte intégral

OGH 11Os102/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.07.1995

Kopf

1Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Holzweber und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Tschugguel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Maria P***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 11.Mai 1995, GZ 16 Vr 174/94-29, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Maria P***** der Vergehen (1.) der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB und (2.) der Urkundenunterdrückung nach § 229 (Abs 1) StGB schuldig erkannt.

Nach dem (inhaltlich allein angefochtenen) Schuldspruch wegen des Vergehens der Veruntreuung hat sie sich ab 1986 bis zum 1.Juli 1993 in Hard als inkassobefugte Büroangestellte der Firma Karl H***** (Bootswerft) in mehreren Angriffen anvertrautes Bargeld von zusammen

147. 250 S, welches sie im Rahmen ihrer eigenständigen Tätigkeit von Kunden der Firma Karl H***** kassiert bzw aus der ihr anvertrauten Betriebskassa entnommen hatte, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung zugeeignet.

Dagegen richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Den Verfahrensmangel (Z 4) erblickt die Beschwerdeführerin in der Ablehnung der von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge, die den Beschwerdeausführungen zufolge "im wesentlichen das Ziel verfolgten, den Nachweis dafür zu erbringen, daß die Firma Karl H*****, Bootswerft, in großem Umfang Schwarzgeld produzieren mußte, um die Vielzahl der Schwarzgeldgeschäfte tätigen zu können". Insoweit genügt es jedoch den Beschwerdeausführungen zu erwidern, daß das Erstgericht ohnedies davon ausging, daß in einem "bestimmten nicht unerheblichen Umfang mit Wissen und Willen der Eheleute H***** nicht deklarierte und in der Buchhaltung nicht erfaßte Geldeinnahmen erfolgten und daß dieses 'Schwarzgeld' verwendet wurde, um 'Schwarzarbeiter', allenfalls auch Materialeinkäufe für 'Schwarzreparaturen' bezahlen zu können". Eine Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten der Angeklagten liegt daher insoweit nicht vor.

Dies gilt gleichermaßen für den als Zeugen beantragten Dr.Ingobert S*****, durch dessen Aussage der Nachweis erbracht werden sollte, daß der Betrag von 5.600 S am 23.Juni 1993 von ihm nicht der Angeklagten, sondern Doris B***** - der Tochter der Eheleute H***** - übergeben worden sei. Den zutreffenden Erwägungen für die Ablehnung auch dieses Beweisantrages, die das Schöffengericht im wesentlichen auf die von Dr.S***** bei seiner Vernehmung (am 30.September 1994) durch die Gendarmerie geäußerte schlechte Erinnerung an dieses Inkassogeschäft stützte (88; 499 iVm US 26), ist abgesehen davon, daß die Angeklagte - die im übrigen zu den ihr angelasteten Malversationen hinsichtlich eines Betrages von rund 30.000 S geständig war (305, 401) - selbst erklärte, von Dr.S***** den/einen Geldbetrag kassiert zu haben (317, 401), noch hinzuzufügen, daß ihr eine Veruntreuung nicht nur im Zusammenhang mit Geldbeträgen, die sie selbst übernommen hat, zur Last liegt, sondern - wie die (weiteren) Fälle "K*****" und "G*****" zeigen - der Schuldspruch vielmehr auch Vorfälle betrifft, wo sie sich von anderen Personen (hier von Anna-Luise H*****) kassierte Geldbeträge, die sodann in der (aus einer Kellnergeldtasche bestehenden, nicht täglich abgerechneten) Betriebskasse verwahrt wurden, zugeeignet hat. Bei dieser Sachlage wäre es daher erforderlich gewesen, außer Beweisthema und Beweismittel auch noch anzugeben, inwieweit das bei Durchführung des beantragten Beweises nach Ansicht der Antragstellerin zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme für die Schuldfrage überhaupt von Bedeutung sein könnte (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 4 E 19).

Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5) schließlich, das Erstgericht wäre im Hinblick auf den Umfang der "Schwarzgeldgeschäfte" betreffende Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Anna-Luise H***** und Karl H*****, verhalten gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, warum es trotzdem "den Eheleuten H***** folgt", ist zu entgegnen, daß sich das Urteil ohnehin ausführlich mit deren Aussagen auseinandersetzt, die Tatrichter den Zeugen (gemäß § 258 Abs 2 StPO) Glaubwürdigkeit zuerkannten und ihrer Verpflichtung zu einer gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nachkamen. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach gleichfalls nicht an. Mit der kritischen Beleuchtung einzelner, aus dem Gesamtzusammenhang gelöster Passagen der Aussagen dieser Zeugen bekämpft die Beschwerde bloß (unzulässiger Weise) die Beweiswürdigung des Schöffensenates nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufungen wird demnach das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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