OGH 7Nd510/95

7Nd510/95Tribunal supérieur24 juil. 1995

Texte intégral

OGH 7Nd510/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Christian J*****, Rechtsanwalt, ***** wider die beklagte Partei Erik K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Alexander Hasch und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 12.000 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Bezirksgerichtes Linz wird das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Begründung

Begründung:

In dem beim Bezirksgericht Linz anhängigen Verfahren beantragte der Kläger in der Verhandlung vom 5.7.1995, die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren. Die zwei in Wien wohnhaften Zeugen müßten ansonsten von zwei verschiedenen Rechtshilfegerichten vernommen werden; außerdem habe der Kläger selbst seinen Wohnsitz in Wien.

Der Beklagte sprach sich ohne Angabe von Gründen gegen die beantragte Delegierung aus.

Das Bezirksgericht Linz hält die Delegierung aus den vom Kläger genannten Gründen für zweckmäßig.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Vekürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching LB2 Rz 209; Mayr in Rechberger, ZPO Rz 4 zu § 31 JN).

Im vorliegenden Fall kann die Delegierung zweifellos zur Verbilligung des Prozesses beitragen, können doch dann die in Wien wohnhaften Zeugen und der Kläger in einer Verhandlungstagsatzung vernommen werden; nach dem Stand des Verfahrens müßten dagegen nur der Beklagte und sein Vertreter nach Wien zureisen. Unter diesen Umständen ergibt sich somit ein eindeutiger Schwerpunkt für eine Gerichtstätigkeit in Wien.

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