OGH 10ObS137/95

10ObS137/95Tribunal supérieur20 juil. 1995

Texte intégral

OGH 10ObS137/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.07.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Martin Pohnitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Kurt F*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.April 1995, GZ 7 Rs 24/95-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 30.November 1994 (unrichtig: 19.4.1994 und 10.10.1994), GZ 13 Cgs 32/94d-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können nach stR im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua). Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte dann gegeben sein, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen (SZ 53/12) oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (SZ 38/120 ua); beide Fälle liegen hier nicht vor.

Die Rechtsrüge geht nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers gegenüber dem Zustand im Jahr 1949 gleichgeblieben ist, also nach wie vor nur 10 vH beträgt. Ungeachtet der subjektiven Schmerzzustände des Klägers (die übrigens bereits damals vorhanden waren - siehe Befund vom 2.7.1949), beträgt die festgestellte Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht 20 vH. Nach § 183 Abs 1 Satz 2 ASVG gilt aber eine Änderung der Verhältnisse nur dann als wesentlich, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt (§§ 203, 210 Abs 1) oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt (§ 205 Abs 4).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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