OGH 12Os74/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24. November 1994, GZ 34 Vr 304/93-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Peter H***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche enthält (II), des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er (I.) als Postenkommandant des Gendarmeriepostenkommandos Anif mit dem Vorsatz, den Staat in seinem Recht auf Strafverfolgung gemäß den Verfahrensvorschriften zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich mißbrauchte, indem er
1. ab 21.November 1988 zu der vom Allgemeinen Unfallkrankenhaus Salzburg eingegangenen Verletzungsanzeige vom 11.November 1988, betreffend Anneliese C*****, die Durchführung von Erhebungen gegen den Tatverdächtigen Oskar K***** und die Erstattung einer Strafanzeige gegen ihn unterließ;
2. am 4.Juni 1991 eine ihm von Bez.Insp.Johann D***** zur Genehmigung vorgelegte Verwaltungsstrafanzeige gegen Josef G***** wegen Übertretung des § 57 a KFG nicht weiterleitete, sondern Johann D***** aufforderte, "die Einheimischen mit diesen Dingen in Ruhe zu lassen";
3. im Mai 1991 den ihm unterstellten Gendarmeriebeamten Insp.Gerhard L***** die Weisung erteilte, die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles am 11.Mai 1991 (P 1276/91) unter Vernachlässigung der Angaben des Unfallbeteiligten Friedrich B***** an der Unfallstelle zu dessen Gunsten bewußt parteilich abzufassen (US 27) und diese Anzeige sodann approbierte, wodurch es zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Unfallgegner Ondrej Dj***** kam.
Die dagegen (formell aus Z 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11) der Sache nach aus Z 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit der Beschwerdeführer mit dem im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) aufgestellten Behauptungen nicht überhaupt - auch im gegebenen Zusammenhang unzulässigerweise - die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft, was beispielsweise bei sämtlichen Einwänden gegen die - denkrichtigen - Erwägungen der Tatrichter im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen Anneliese C***** und Oskar K***** (zu I/1; US 19 f), der Ablehnung seiner Verantwortung (zu I/2), Josef G***** abgemahnt zu haben (US 23 f) sowie der vom Angeklagten aufgestellten Behauptung (zu I/3), Friedrich B***** sei an der Unfallstelle nicht ansprechbar gewesen (US 28), der Fall ist, ist das Beschwerdevorbringen teils als inhaltlich verfehlt, teils als aktenwidrig nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken.
Nicht aktenkonform ist etwa die Behauptung (zu I/1), seitens der Salzburger Gebietskrankenkasse seien lediglich Behandlungskosten, nicht aber sonstige Leistungen (Krankengeld) ausbezahlt worden, ergibt sich doch aus der vom Krankenversicherungsträger gegen Oskar K***** geltend gemachten Regreßforderung (155/I) eindeutig, daß an Anneliese C***** in der Zeit vom 10.November bis 4.Dezember 1988 unter dem Titel der Lohnfortzahlung (§§ 332 ASVG iVm § 10 EFZG) Krankengeld ausbezahlt worden war, während die Höhe der Behandlungskosten überhaupt nicht aktenkundig ist; damit erledigt sich auch der weiteren Einwand, auf Grund der "geringfügigen Behandlungskostenforderung" dieser Anstalt seien die behaupteten schweren Verletzungen der Anneliese C***** auszuschließen.
Daß die Verletzungsanzeige (I/1), welche - der Beschwerdebehauptung zuwider - auch nach dem Urteilsinhalt (US 12) eindeutig vom AUKH Salzburg stammt, in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten Verfahren erst rekonstruiert werden mußte, weil sie dem Akt entnommen worden war, vermag die Tatsachengrundlagen - abgesehen davon, daß die Tatrichter diesen Umstand denkfolgerichtig gegen den Angeklagten auslegten (US 18) - schon allein deshalb nicht in Frage zu stellen, weil die Rekonstruktion auf der Basis der im Spital aufbewahrten Krankengeschichte erfolgte (57 f/I) und somit inhaltlich unbedenklich ist.
Die weiteren Einwände (zu I/1) betreffen die exakten zeitlichen Modalitäten der Tatausführung und damit für die Lösung der Schuldfrage nach Lage des Falles irrelevante Umstände.
Mit der Behauptung (zu I/3), die Sachverhaltsschilderung in der Anzeige gebe ohnehin die Angaben beider Unfallbeteiligter wieder und sei daher nicht falsch, läßt die Beschwerde außer acht, daß der Angeklagte nach dem vom Schöffengericht mit denkrichtiger Begründung (US 28 f) als erwiesen angenommenen Sachverhalt dabei jedoch die erste Einlassung seines Schwagers Friedrich B***** bewußt ausklammerte und der darnach gegen B***** bestehende Verdacht, auf der Vorrangstraße B 150 unter Mißachtung des Gegenverkehrs einen Umkehrversuch unternommen zu haben, in der Anzeige somit nicht zum Ausdruck kommt (vgl hiezu die von Andrej Dj***** angefertigte Skizze, S 97 im Akt AZ 27 U 389/91 des BG Salzburg).
Auf dieser Basis ist aber auch die vom Erstgericht angenommene Schädigung des staatlichen Strafanspruches in bezug auf Friedrich B***** unmittelbar einsichtig, wobei der Umstand, daß Ondrej Dj***** bei diesem Verkehrsunfall nicht verletzt worden war, keinen entscheidenden Umstand betrifft. Denn nach dem Urteilssachverhalt wurde Friedrich B***** durch den Angeklagten jedenfalls vor einem - den staatlichen Strafanspruch in gleicher Weise tangierenden - Verwaltungsstrafverfahren bewahrt.
Die Rechtsrüge (sachlich allein Z 9 lit a und 10) entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung, weil sie - teils unter dem Prätext von Feststellungsmängel, teils mit Argumenten gegen die Beweiswürdigung - die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen bestreitet und damit die erstgerichtlichen Konstatierungen zu den auf eine bewußte Bewahrung seiner guten und langjährigen Bekannten Oskar K***** und Josef G***** sowie seines Schwagers Friedrich B***** vor einem (gerichtlichen bzw verwaltungsbehördlichen) Strafverfahren abzielenden wissentlichen und mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz vorgenommenen Obliegenheitsverletzungen des Angeklagten (US 15 f, 23, 27 iVm US 35) ebenso übergeht wie die Annahme (zu I/1), daß Anneliese C***** nach der Verletzungsanzeige des AUKH Salzburg von ihrem geschiedenen Ehegatten Oskar K***** "verprügelt worden ist" (US 12), der Anzeigeinhalt (zu I/3) - wie dargelegt - über Anordnung des Beschwerdeführers verfälscht wurde (US 27) und sein Schädigungsvorsatz in diesem Fall zudem nicht nur darauf gerichtet war, Friedrich B***** ein (Verwaltungs)Strafverfahren zu ersparen, sondern auch die ungerechtfertigte Belastung des Ondrej Dj***** wegen des Tatbestandes nach § 88 Abs 1 StGB umfaßte (US 27).
Schließlich geht die Beschwerde mit der lapidaren Behauptung (zu I/1), Oskar K***** sei ohnehin strafgerichtlich verfolgt worden, sodaß "diese Tathandlung allenfalls beim Versuch geblieben wäre" (der Sache nach Z 10), auf den Umstand nicht ein, daß dieses Strafverfahren erst nach Aufdeckung der Verfehlungen des Angeklagten eingeleitet werden konnte und verabsäumt solcherart prozeßordnungswidrig die deutliche und bestimmte Bezeichnung jener Gründe (§ 285 a Z 2 StPO), die auf der Basis der vollständigen Sachverhaltsgrundlage der rechtlichen Beurteilung als (vollendetes) Verbrechen nach § 302 Abs 1 StGB entgegenstehen sollten.
Sohin war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.
Über die außerdem vom Angeklagten ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.