OGH 12Os72/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 13.07.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juli 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer in der Strafsache gegen Lamjed Ben Tahar A***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und weiterer strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.Dezember 1994, GZ 4 a Vr 10.940/94-94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Lamjed Ben Tahar A***** wurde der Verbrechen nach § 12 Abs 1 SGG (I/A) und des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 15 StGB (III) sowie der Vergehen nach § 16 Abs 1 SGG (I/B), der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB (II/A, B) sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des allein angefochtenen Schuldspruches (I) hat Lamjed Ben Tahar A***** in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider
A/ am 12.Oktober 1993 Suchtgift in einer großen Menge in Verkehr gesetzt, indem er 63 Gramm Heroin an Ben Mouhamed S***** übergab, und
B/ von November 1993 bis 25.September 1994 wiederholt Heroin erworben und besessen.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem unter der Z 3 erhobenen Vorwurf, die Verlesung der im Vorverfahren abgelegten Aussage des Zeugen Faouzi B***** sei mangels einer der im § 252 StPO genannten Ausnahmen unzulässig gewesen, genügt es zu erwidern, daß dieser Zeuge bereits am 2.Juni 1994 nach Tunesien abgeschoben wurde (vgl S 3 gg) und mithin die Verlesung seiner Depositionen dem Gesetz entsprach (§ 252 Abs 1 Z 1 StPO).
Der Mängelrüge (Z 5) des Angeklagten zuwider ist das Urteil auch frei von den darin behaupteten Begründungsgebrechen. Denn unter den im Urteil (US 8) dargelegten Prämissen erscheint es durchaus lebensnah und schlüssig, die ursprünglichen Bekundungen des Ben Mouhamed S***** für verläßlicher zu erachten als seine späteren Depositionen, zumal der Genannte - was das Schöffengericht gar nicht verwertete - auch vor dem Untersuchungsrichter angegeben hatte, vom Angeklagten 63 Gramm Heroin erhalten zu haben (I/407). Indem die Tatrichter aber den späteren Bekundungen des genannten Zeugen insgesamt den Glauben versagten (US 8 Mitte), waren sie auch nicht mehr gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, daß Ben Mouhamed S***** in jenen Aussagen, denen Glauben geschenkt wurde, 63 Gramm Heroin, später aber - unter gleichzeitiger Behauptung, nicht der Angeklagte sei der Übergeber des Suchtgiftes gewesen - lediglich 45 Gramm Heroin erhalten zu haben erklärte.
Da auch die in der Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Treffen geführten Argumente weder einzeln noch im Zusammenhalt geeignet waren, Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Konstatierungen zu erwecken, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Über die außerdem ergriffene Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.