Texte intégral
OGH 1Nd7/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.04.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Alexander Aeljosha R*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller leitet aus einer Entscheidung eines Zivilsenates des Oberlandesgerichts Graz Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichts für ZRS Graz gemäß § 9 Abs 1 AHG gegeben wäre, jedoch die im § 9 Abs 4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen.