OGH 7Ob10/95

7Ob10/95Tribunal supérieur5 avr. 1995

Texte intégral

OGH 7Ob10/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Olga L*****, vertreten durch Dr.Hanspeter Pausch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Alfred Strobl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 55.445 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 22.November 1994, GZ 1 R 318/94-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 11.April 1994, GZ 6 C 2917/92z-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung

Begründung:

Zwischen den Streitteilen besteht eine Rechtsschutzversicherung mit dem Vertragsbeginn 1.1.1990, in der als versichertes Risiko ua der Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete für verschiedene Objekte, darunter auch das Haus G*****, eingeschlossen ist. Dem Vertrag liegen die ARB 1988 zugrunde. In einer der Polizze angeschlossenen besonderen Vereinbarung wurde der Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung wie folgt festgelegt:

"Der Versicherungsfall gilt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste, adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich. Die in den Bedingungen vorgegebenen Wartezeiten entfallen."

Am 14.12.1989 richtete der Magistrat Graz als Vermieter des vorhin genannten Objektes an die Klägerin ein Schreiben, mit dem ab 1.1.1990 ein gemäß § 12 Abs 3 MRG (alt) neu festgesetzter Mietzins bekanntgegeben wurde.

In dem am 2.1.1990 beim Magistrat Graz eingegangenen Schriftsatz beantragte die Klägerin gemäß § 37 MRG festzustellen, daß durch die Mietzinsvorschreibung vom 14.12.1989 das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß überschritten worden sei. Der Magistrat Graz wendete in diesem Verfahren ein, daß die Klägerin am 1.1.1988 die gesamte geschäftliche Tätigkeit (vom bisherigen Mieter) übernommen habe und hiedurch ein Fall des § 12 Abs 3 MRG (alt) verwirklicht worden sei; es sei verabsäumt worden, den Unternehmensübergang dem Vermieter anzuzeigen, so daß der Anspruch auf die Mietzinserhöhung noch geltend gemacht werden könne.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung von S 55.455 sA. Die Beklagte habe aufgrund des Rechtsschutzversicherungsvertrages die in dem genannten Verfahren der Schlichtungsstelle und dem danach geführten gerichtlichen Verfahren aufgelaufenen Kosten zu tragen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Der Versicherungsfall sei als "vorvertraglich" einzustufen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgebliche Geschehen (Verhalten der Klägerin) liege vor dem Beginn des Versicherungsschutzes.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die Feststellung, daß der Magistrat Graz im Verfahren gemäß § 37 MRG eine Verletzung der Meldepflicht des Unternehmensüberganges gemäß § 12 Abs 3 MRG behauptet habe, stelle den in den Zusatzvereinbarungen zum Versicherungsvertrag festgelegten Versicherungsfall dar. Demnach sei als Versicherungsfall ua jener Zeitpunkt anzusehen, in dem der Versicherungsnehmer begonnen habe, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Selbst wenn man der Auffassung beitreten wollte, daß es im Fall der aktiven Rechtsverfolgung durch den Versicherungsnehmer für die Beurteilung des Eintritts des Versicherungsfalles nicht auf die späteren Prozeßbehauptungen des Gegners, sondern lediglich auf die im Rechtsschutzantrag des Versicherungsnehmers behaupteten Rechtsverletzungen ankomme, wäre der Versicherungsfall mit dem Zinserhöhungsbegehren vom 14.12.1989, also ebenfalls vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten, weil die Klägerin behauptet habe, daß dieses Erhöhungsbegehren gegen Rechtsvorschriften verstoßen habe. Schließlich genüge es für den Eintritt des Versicherungsfalles auch, daß eine solche - tatsächliche oder behauptete - Verletzung bevorstehe.

Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist unzulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Behauptung der Vermieterin in dem von der Klägerin angestrengten Verfahren, die Klägerin habe es unterlassen, die an sie mit 1.1.1988 bewirkte Unternehmensveräußerung der Vermieterin anzuzeigen, maßgebend für die Beurteilung des Eintrittes des Versicherungsfalles sei, ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senates gedeckt.

In der E.VR 1990, 86 hat der Oberste Gerichtshof zu dem im wesentlichen gleichlautenden Punkt V Art 5 Abs 2 SRB ("....tritt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt ein, in dem der Versicherungsnehmer oder der Gegner erstmals begonnen hat oder begonnen haben soll, gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen zu verletzen") die Frage, ob im Fall des bloß aktiven Vorgehens des Versicherungsnehmers gegen seinen Vertragspartner die einredeweise geltend gemachte Vertragsverletzung des Versicherungsnehmers für die Beurteilung der Frage der Gewährung des Versicherungsschutzes heranzuziehen ist, dahin beantwortet, daß der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers dann als eingetreten gilt, wenn die Behauptung des Gegners auch Grundlage der außergerichtlichen Auseinandersetzung oder des Prozesses wird (in diesem Sinn auch VR 1990, 208; vgl Schauer, Das österreichische Versicherungsvertragsrecht3 447). Die Streitfrage, ob bei Aktivprozessen des Versicherungsnehmers seine eigenen Verstöße, solche Dritter oder aber nur die des Gegners maßgebend sind, wurde damit im Sinne der in der Bundesrepublik Deutschland in Lehre und Rechtsprechung vertretenen herrschenden Ansicht entschieden (Prölss-Martin, VVG25, 1723 f; Harbauer, ARB5, 359 Rz 51 zu § 14 ARB; BGH in VersR 1984, 530); die Richtigkeit dieser Ansicht ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der genannten Versicherungsbedingungen, sondern auch aus dem Bedürfnis, von der Versicherungsgemeinschaft Rechtskonflikte fernzuhalten, die bei Versicherungsbeginn schon "vorprogrammiert" sind. Nicht der Zufall, wer zuerst mit einem Rechtsschutzbegehren an den Gegner herantritt, soll für die Bestimmung des Versicherungsfalls entscheidend sein; entscheidend ist vielmehr allein, ob die Gegenseite die Behauptung eines Verstoßes des Versicherungsnehmers zur Stützung ihrer Rechtsposition heranzieht und ob diese Behauptung Grundlage der Auseinandersetzung ist oder wird. Ist das der Fall, dann gilt der Versicherungsfall im Zeitpunkt des (behaupteten) Beginns des Verstoßes des Versicherungsnehmers als eingetreten (Harbauer aaO).

Daß die vom Vertragspartner der Klägerin behauptete Unternehmensveräußerung und die Verletzung der Verständigungspflicht gemäß § 12 Abs 3 MRG durch die Klägerin im Jahr 1988 maßgebend für die - im Hinblick auf die Behauptung einer Gesetzesverletzung auch nicht verfristete - Vorschreibung eines höheren Zinses am 14.12.1989 und damit wiederum für den Antrag der Klägerin bei der Schlichtungsstelle adäquat kausal war, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt.

Ungeachtet des nicht bindenden Ausspruches (§ 508a Abs 1 ZPO), daß die ordentliche Revision zulässig sei, war die Revision der Klägerin daher zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen.

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