Texte intégral
OGH 15Os34/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Oswin L***** wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Beschwerde der Subsidiarantragsteller Josef M***** und Stefanie M***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten vom 10.Februar 1995, GZ 28 Vr 1086/94-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies die Ratskammer des Landesgerichtes St.Pölten den Antrag des Josef M***** und der Stefanie M***** auf Einleitung der Voruntersuchung gegen den Rechtsanwalt Dr.O***** L***** wegen §§ 146 und "302" StGB zurück, nachdem bereits die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Antragsteller gegen den erwähnten Rechtsanwalt am 21.Oktober 1994 gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt hatte.
Die Ratskammer begründete ihre Entscheidung damit, daß sich die Antragsteller dem Strafverfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hätten, weshalb sie zur Subsidiaranklage (richtig: zur Stellung eines Subsidiarantrages) nicht legitimiert seien.
Die von Josef und Stefanie M***** gegen den bezeichneten Ratskammerbeschluß erhobene, an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ist nicht zulässig, weil gegen die Beschlüsse der Ratskammer - mit Ausnahme der Einstellung einer bereits eingeleiteten Voruntersuchung - kein Rechtsmittel offen ist (§ 49 Abs 2 Z 2 StPO).