OGH 9ObA37/95(9ObA38/95, 9ObA39/95)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Richard Warnung und Helmuth Prenner in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Richard S*****, Bauarbeiter, ***** 2.) Johann K*****, Bauarbeiter, ***** und 3.) Friedrich A*****, Bauarbeiter, ***** alle vertreten durch Dr.Gerhard Huber und Dr.Michael Sych, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, Kliebergasse 1 a, 1051 Wien, vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert je 80.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1994, GZ 34 Ra 161/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Juni 1994, GZ 2 Cga 89/94k-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 13.144,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.190,75 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Kläger haben vorgebracht, daß ihr Arbeitsverhältnis zu den von ihnen jeweils genannten Zeitpunkten im Jahr 1984 durch den Arbeitgeber gekündigt wurde. Daß sie anläßlich der Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse Abfertigungszahlungen erhielten ist unbestritten; die Höhe der Abfertigungen entsprach der Dauer der bis dahin zurückgelegten Dauer der Arbeitsverhältnisse.
Die Kläger gründen ihren Anspruch auf Anrechnung der die für die Höhe der bereits ausgezahlten Abfertigung erforderlichen Mindestzeiten übersteigenden Zeiten darauf, daß sie mit ihrem Arbeitgeber vereinbart hätten, daß die Arbeitsverhältnisse nur kurzfristig karenziert würden; die Zeiten, die die für die Ermittlung der ausgezahlten Abfertigung notwendigen Mindestzeiten überstiegen, sollten für die Ermittlung eines neuerlichen Anspruches auf Abfertigung bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach der Karenzierung "stehenbleiben". Diese Zeiten seien daher auch von der beklagten Partei zu berücksichtigten.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Der von den Klägern vertretene Standpunkt entspräche der Regelung des § 13 e Abs 2 BUAG. Nach dieser Bestimmung sind dann, wenn bei Abgeltung eines Abfertiungsanspruches die erworbenen anrechenbaren Beschäftigungszeiten die Zahl der für diesen Abfertigungsanspurch erforderlichen Beschäftigungswochen übersteigen, diese Beschäftigungszeiten bei der Bemessung eines neuen Anspruches zu berücksichtigen, sofern sich dieser aufgrund von mindestens 260 neuen Beschäftigungswochen ergibt. Diese Bestimmung findet sich im BUAG und gilt ab 1.10.1987 für Abfertigungszahlungen durch die beklagte Partei.
Vor Inkrafttreten des BUAG unterlagen Abfertigungsansprüche für jetzt dem BUAG unterliegende Beschäftigungsverhältnisse dem Arbeiterabfertigungsgesetz 1979 BGBl 1979/107, wobei in Rahmenkollektivverträgen bzw Kollektivverträgen Sonderbestimmungen vorgesehen waren, durch die eine Anpassung an die Besonderheiten des Baugewerbes und der Bauindustrie, insbesondere an das Branchensprezifikum der saisonbedingten Aussetzung von Arbeitsverhältnissen erfolgte. Punkt 5.) des Kollektivvertrages vom 16.4.1982 regelte den Wegfall der Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten beim selben Arbeitgeber. Nach dem letzten Satz des Absatzes 1 dieser Bestimmung hatte eine Anrechnung von Vordienstzeiten nicht stattzufinden, wenn bei der letzten Unterbrechung eine Abfertigung bezahlt wurde; eine dem § 13 e Abs 2 BUAG entsprechende Bestimmung fehlte. Es galt hier die allgemeine Regel, daß Zeiten eines Dienstverhältnisses, für die eine Abfertigung bezahlt wurde, für die Berechnung des Abfertigungsanspruches bei Eingehen eines neuen Dienstverhältnisses zum selben Arbeitgeber außer Betracht zu bleiben haben, selbst wenn sie die für die Ermittlung der Abfertigung erforderlichen Mindestzeiten überstiegen. Der kollektivvertragliche Abfertigungsanspruch der Kläger bestimmte sich daher nach der Abfertigungszahlung im Jahr 1984 ausschließlich nach der danach zurückgelegten Dauer der neuen Arbeitsverhältnisse.
Gemäß Art V Abs 4 BUAG sind Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegt, am 1.10.1987 in Beschäftigung standen, alle bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für die dreijährige Anspruchsvoraussetzung sowie für den Abfertiungsanspruch anzurechnen, soferne diese in den Sachbereich der Abfertigungsregelung fallenden Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem Arbeiter-Abfertigungsgesetz zugrunde zu legen wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen wurden. Zur Anrechnung von vor dem Inkrafttreten der Abfertigungsregelungen des BUAG zurückgelegten Zeiten verweist das Gesetz damit ausdrücklich auf das Arbeiter-Abfertigungsgesetz und die Kollektivverträge. Diese Normen bilden aber, wie dargestellt, keine Grundlage für die Berücksichtigung der von den Klägern geltend gemachten Zeiten. Aus dem Nachweis der behaupteten einzelvertraglichen Zusage der späteren Berücksichtigung der "Mehrzeiten" durch den Dienstgeber wäre für die Kläger nichts gewonnen, weil nach der zitierten Bestimmung des Art V Abs 4 BUAG von der beklagten Partei Beschäftigungszeiten nur zu berücksichtigen sind, wenn sie nach Gesetz oder Kollektivvertrag für den Abfertigungsanspruch heranzuziehen wären. Einzelvertragliche Anrechnungszusagen sind daher von der beklagten Partei nicht zu übernehmen, so daß es auch keiner Prüfung der Frage bedurfte, ob solche Zusagen erfolgten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.