OGH 11Os177/94

11Os177/94Tribunal supérieur28 mars 1995

Texte intégral

OGH 11Os177/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.März 1995 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz S***** wegen des Verbrechens nach § 12 Absatz 1 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. September 1994, GZ 38 Vr 627/94-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG (Punkt 2 des Urteilsspruchs) unberührt bleibt, aufgehoben und die Sache an das Erstgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz S***** (1) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und (2) des Vergehens nach § 16 Abs 1 vierter und fünfter Fall SGG schuldig erkannt.

Ihm wurde im beschwerderelevanten Schuldspruch 1 zur Last gelegt, in Zell am See und andernorts den bestehenden Vorschriften zuwider durch die Weitergabe von Cannabisharz und Kokain Suchtgift in einer solchen Menge in Verkehr gesetzt zu haben, daß seine Weitergabe geeignet war, im großen Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen, und zwar (a) von Jänner bis September 1993 an Rudolf Günther H***** in einer Menge von 490 Gramm Cannabisharz und 12 Gramm Kokain, (b) im September 1993 an Herbert H*****, Juan L*****, Christian H*****, Josef F*****, Martin T*****, Andrea D*****, und (den in den Urteilsgründen nicht angeführten) Christian W***** sowie weitere unbekannte Personen in einer Menge von ca 600 Gramm Cannabisharz, (c) im Juni und September 1993 an Christian H*****, Martin T***** und Christian W***** Cannabisharz in einer Menge von 150 Gramm, (d) von Jänner bis September 1993 an Josef F***** Cannabisharz in einer Menge von ca 100 Gramm und (e) im Winter 1992/93 an Johann K***** Cannabisharz in einer Menge von ca 15 Gramm.

Die vom Angeklagten (inhaltlich) gegen den genannten Schuldspruch aus § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Recht.

Zur Erfüllung des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG ist zumindest bedingter Vorsatz nötig, der sich auf alle Tatbildmerkmale, also auch auf die große Menge des Suchtgiftes, beziehen muß. Zudem muß im Sinn der Beschwerdeausführungen für die Addition der Suchtgiftmengen aus einzelnen Handlungen der Vorsatz des Täters auch auf die Tatbestandsverwirklichung in solchen Teilhandlungen gerichtet sein (Kodek, S 66, Vorbem 4.6. zu § 12).

Die Nichtigkeitsbeschwerde verweist zutreffend darauf, daß es dem Urteil an den - vorstehend dargelegten - erforderlichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite mangelt.

Der unterlaufene Feststellungsmangel begründet Urteilsnichtigkeit, weswegen die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist.

Es war daher schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 e StPO mit Aufhebung und Rückverweisung an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung vorzugehen. Im Hinblick darauf erübrigt sich eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

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