Texte intégral
OGH 10ObS60/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag.Ernst Löwe (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Fidler, Rechtsanwalt in Kindberg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Oktober 1994, GZ 8 Rs 98/94-32, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 30.März 1994, GZ 21 Cgs 101/93p-29, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die angeblich nicht ausreichende Berücksichtigung eines ärztlichen Attestes) können im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 ua). Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 ua).
Die Rechtsrüge geht - wie schon in der Berufung - nicht vom festgestellten, sondern vom gewünschten Sachverhalt aus, indem sie nicht die festgestellte Besserung, sondern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu Grunde legt. Auf diese Rechtsrüge ist daher nicht weiter einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.