Texte intégral
OGH 4Ob1552/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Alfred B*****, vertreten durch Dr.Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land N*****, dieser vertreten durch Dr.Erich Hermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 100.000,- (Revisionsinteresse S 37.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 12.Dezember 1994, GZ 42 R 498/94-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß der Kläger zum Nachweis seiner Aufwendungen durch Vorlage der Originalrechnungen verpflichtet war (S. 136), hält sich im Rahmen der Auslegungsregeln des § 914 ABGB. Wie weit die beklagte Partei - wie die angefochtene Entscheidung meint - bei der Bemessung des ausgezahlten Betrages von S 50.000,- auch nicht durch Rechnungen belegte Leistungen berücksichtigt hat, ist ohne Bedeutung, weil der Kläger darauf - auch nach Meinung des Gerichtes zweiter Instanz - keinen Anspruch hatte; umso weniger kann der Kläger daher einen Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung nicht belegter Leistungen für Drainagearbeiten geltend machen.