OGH 14Os23/95

14Os23/95Tribunal supérieur14 mars 1995

Texte intégral

OGH 14Os23/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.März 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 1994, GZ 2 c Vr 7.287/94-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Josef M***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall und § 15 StGB (I) sowie der Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (II) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Nur den Schuldspruch wegen Diebstahls (II) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.

Nach dem Inhalt des angefochtenen Schuldspruchs hat der Angeklagte in Wien fremde bewegliche Sachen anderen mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar

1. von Mai bis Anfang Juli 1993 in mehreren Angriffen der Republik Österreich Gerichtskostenmarken im Gesamtwert von 6.490 S und

2. am 24.Juni 1993 dem Christian J***** 1.800 S Bargeld und eine Geldbörse im Wert von 500 S.

Das Erstgericht stützte sich darauf, daß die beiden ständig in der Einlaufstelle des Bezirksgerichtes Josefstadt beschäftigten Bediensteten dort weiterhin ohne Grund zur Beanstandung tätig sind, Diebstähle in gehäufter Zahl weder vor Beginn noch nach Beendigung der Tätigkeit des Angeklagten als Freigänger der Justizanstalt Favoriten vorkamen, die Gerichtskostenmarken auf Grund der Modalitäten ihrer Evidenzhaltung leicht verwertbar waren, weil sie (durch einen Sachkundigen) unauffällig gegen Bargeld umgetauscht werden konnten, der Beschwerdeführer eine Vertrauensstellung genoß und gelegentlich kurze Zeit allein gelassen wurde, der Täterkreis von vornherein eingeengt war, der einschlägig vorbestrafte Angeklagte überdies zur damaligen Zeit einen überhöhten Kapitalbedarf hatte und zum Diebstahl der Geldbörse (II/2) wegen der örtlichen Gegebenheiten in einem besonderen Gelegenheitsverhältnis stand.

Aus der Koinzidenz dieser Faktoren leitete das Schöffengericht im Einklang mit den Denkgesetzen und ohne Widerspruch gegen Grundsätze der Lebenserfahrung die Täterschaft des Angeklagten in objektiver und subjektiver Hinsicht ab.

Mit dem Einwand der Mängelrüge (Z 5), die subjektive Tatseite sei unbegründet geblieben und die Aussage des Zeugen Christian J*****, daß auch Boten und das Reinigungspersonal Zutritt zur Einlaufstelle hatten, mit Stillschweigen übergangen worden, setzt sich der Beschwerdeführer über die Urteilsannahme hinweg, daß er zur Tatzeit einen erhöhten Kapitalbedarf hatte (US 17) und vernachlässigt auch alle jene Erwägungen der Erstrichter, die ausschlaggebend dafür waren, den Täterkreis (zu II/1) von vornherein auf ihn und die beiden in der Einlaufstelle tätigen Gerichtsbediensteten einzuengen (US 15 f). Er führt damit die Mängelrüge ebensowenig gesetzmäßig aus, wie mit der weiteren Behauptung, die Begründung stelle insgesamt auf Vermutungen ab, es sei denkunmöglich, die Diebstähle in der kurzen Zeit auszuführen, in welcher er vorübergehend allein in der Einlaufstelle anwesend gewesen sei. Denn auch damit wird kein formaler Begründungsmangel dargestellt, sondern der Sache nach in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes kritisiert.

Der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen J*****, wonach er die Geldbörse im Büro vergessen und am nächsten Tag dort nicht gefunden habe, nicht in seine Erwägungen miteinbezogen, geht ins Leere, hat dieser Zeuge doch ausdrücklich darauf hingewiesen, die Geldbörse bereits am Tag der Tat ab 13 Uhr nicht mehr gesehen zu haben (S 36/II).

Der Umstand, daß der Angeklagte vor Beginn der Diebstahlsserie schon etwa drei Monate in der Einlaufstelle gearbeitet hatte, steht seiner Täterschaft nicht entgegen und war daher nicht näher erörterungsbedürftig.

Schließlich versagt auch der aus der isolierten Bezugnahme auf einzelne Begründungsteile abgeleitete Beschwerdeeinwand, das Urteil lasse nicht erkennen, welche Feststellungen zur objektiven Tatseite getroffen wurden, setzt sich der Angeklagte doch damit über die Gesamtheit der diesbezüglichen - der Beschwerde zuwider eindeutigen - Urteilsannahmen hinweg (US 6 und 7).

Die Aussage des Zeugen J*****, "es habe sicher Möglichkeiten gegeben, daß er (der Angeklagte) allein in der Einlaufstelle war" (S 38/II), bildet im Zusammenhalt mit den anderen Beweisergebnissen eine durchaus tragfähige Grundlage für die erstgerichtliche Annahme, daß Josef M***** der Diebstahl (II/1) in einem unbeobachteten Moment möglich war (US 16). Von einer diesbezüglichen "Aktenwidrigkeit" (der Sache nach: unzureichende Begründung) kann keine Rede sein.

Mit dem - den Argumenten der Mängelrüge entsprechenden - Vorbringen der Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag der Beschwerdeführer schließlich keine sich aus den Akten ergebenden, demnach objektiv begründeten (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (zu II) zugrundeliegenden Tatsachen zu erwecken. Der Einwand, das Erstgericht hätte die Drogenabhängigkeit des Angeklagten überprüfen müssen, weil dies zu einer milderen Beurteilung geführt hätte, betrifft ausdrücklich die Strafzumessung und solcherart überhaupt keine für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Tatsache.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.

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