OGH 12Os187/94

12Os187/94Tribunal supérieur9 mars 1995

Texte intégral

OGH 12Os187/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Madersbacher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Piotr K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter Satz und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Piotr K*****, Jacek S***** und Roman Piotr P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19. September 1994, GZ 2 d Vr 8439/94-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Piotr K*****, Jacek S*****, Roman Piotr P***** und der nicht am Rechtsmittelverfahren beteiligte Dariusz R***** (A) des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 zweiter Satz und § 15 StGB sowie (B) des Vergehens der Bandenbildung nach § 278 Abs 1 StGB, Roman Piotr P***** überdies (C) des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.

Darnach haben sie mit Dariusz R***** und dem gesondert verfolgten Mariusz M***** als Mittäter

(A) in der Nacht zum 28.Juli 1994 in Wien in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Bandenmitglieds fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (I) teils weggenommen, und zwar Gewahrsamsträgern der Firma S***** GesmbH den PKW Mercedes WV 140 (300 SI), polizeiliches Kennzeichen W 604 SN im Wert von 890.000 S, (II) teils wegzunehmen versucht, und zwar Gewahrsamsträgern der Firma Z***** GesmbH den PKW Mercedes 300 SE, polizeiliches Kennzeichen W 698 NG im Wert von zumindest 700.000 S, indem sie (1.) die Beifahrertüre nachsperrten, infolge einer Störung durch Passanten die Flucht ergriffen und schließlich (2.) erneut (ohne Beteiligung des Mariusz M*****) versuchten, das Lenkradschloß des Fahrzeuges mittels eines Schraubenziehers nachzusperren;

(B) sich ab 26.Juli 1994 in Österreich mit dem Vorsatz verbunden, daß von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Verbindung fortgesetzt nicht nur geringfügige Diebstähle von Kraftfahrzeugen, vor allem der Marke Mercedes, ausgeführt werden sowie

(C) Roman Piotr P***** allein ab dem 26.Juli 1994, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich einen Tränengasspray, unbefugt besessen.

Die dagegen von Piotr K***** aus Z 10, von Jacek S***** und Roman Piotr P***** aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Die gegen die Schuldsprüche Punkt A/II des Urteilssatzes gerichteten Rechtsrügen (der Sache nach allein Z 9 lit a) aller Beschwerdeführer verfehlen mit dem im wesentlichen gleichlautenden Argument, mehrere zeitlich nicht allzu sehr auseinanderfallende Ausführungshandlungen stellten nur eine Straftat dar, wenn sie von einem einheitlichen, planmäßig auf die Vollendung desselben Verbrechens gerichteten Vorsatz getragen seien, eine prozeßordnungsgemäße Ausführung; denn eben diese subjektive Prämisse trifft im vorliegenden Fall nicht zu:

Nach dem Urteilsinhalt ergriffen die Angeklagten vielmehr nach dem - infolge einer Störung durch Passanten - mißlungenen Versuch, das Fahrzeug der Firma Z***** GesmbH zu stehlen, die Flucht, begingen in der Folge einen anderen Einbruchsdiebstahl (A/I) und beschlossen nach etwa zwei Stunden (US 12), bei dem betreffenden PKW "neuerlich ihr Glück zu versuchen" (US 8, 9), sodaß diese Tat auf einem neuen Willensentschluß beruhte (US 14).

Soweit die Beschwerden gegen diese Annahme Einwände erheben, sind diese tatsächlicher Natur und als solche im Rahmen dieses Nichtigkeitsgrundes, der ein striktes Festhalten am festgestellten Urteilssachverhalt zur Voraussetzung hat, unbeachtlich.

Die Mängelrügen (Z 5) der Angeklagten Jacek S***** und Roman Piotr P***** erweisen sich als unbegründet.

Die vom Beschwerdeführer S***** nunmehr behauptete finanzielle Notlage bedurfte - abgesehen davon, daß er sich darauf im gesamten Verfahren niemals berufen hatte - schon deshalb keiner näheren Erörterung, weil sie - der Beschwerdeauffassung zuwider - nicht gegen, sondern für die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Gewerbsmäßigkeit und Bandenbildung spricht.

Das Schöffengericht mußte sich aber auch mit den Angaben des Mitangeklagten P***** bei dessen erster polizeilicher Einvernahme (81), während der Fahrt durch die Tschechei sei lediglich davon gesprochen worden, in Wien "ein oder zwei Fahrzeuge" zu stehlen, nicht eigens auseinandersetzen, weil P***** diese Aussage am folgenden Tag im Sinne eines gewerbs- und bandenmäßigen Tatplanes aller Angeklagten ausdrücklich richtigstellte (111 f, 115).

Die Annahme von zwei getrennten Willensentschlüssen (zu A/II) leitete das Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei aus dem äußeren Tatgeschehen, nämlich dem Umstand ab, daß zwischen den beiden Angriffen auf das betreffende Fahrzeug eine Zeitspanne von etwa zwei Stunden lag, während der die zur Flucht gezwungenen Täter in Wien eine Fahrtstrecke von drei bis vier Kilometer zurückgelegt und einen anderen PKW der Marke Mercedes gestohlen hatten (US 12, 14). Dagegen wird mit dem Einwand des Beschwerdeführers P*****, aus der Verantwortung der Angeklagten K***** (307) und S***** (321) in der Hauptverhandlung hätte auch der Schluß auf einen einheitlichen Tatentschluß gezogen werden können, kein formaler Begründungsmangel dargetan, sondern unzulässige Kritik an der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung geübt.

Soweit dieser Angeklagte darüber hinaus unter Hinweis auf die Aussagen seiner Komplizen in der Hauptverhandlung die Urteilsfeststellungen über seine Bandenmitgliedschaft und seine Funktion innerhalb der Bande als unzureichend begründet bezeichnet, übergeht er seine diesbezüglich beständige Verantwortung vor der Polizei (115), auf die das Erstgericht den gegen ihn ergangenen Schuldspruch - unter ausdrücklicher Ablehnung der Verantwortung aller Angeklagten in der Hauptverhandlung - schwerpunktmäßig stützt (US 10, 11 f) und bringt solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund gleichfalls nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Der Beschwerde zuwider bilden die Angaben des Angeklagten P***** vor der Sicherheitsbehörde aber auch eine durchaus tragfähige Grundlage für die Annahme, daß er in dem von ihm gelenkten PKW wenigstens fahrlässig eine verbotene Waffe mitführte, behauptete er doch damals, den sichergestellten Tränengasspray in Polen angekauft und im Handschuhfach des von ihm gelenkten Fahrzeuges - wenn auch in unbewußter Fahrlässigkeit (333) - mitgeführt zu haben.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen der Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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