Texte intégral
OGH 4Ob1536/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.03.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Mges. mbH, ***** vertreten durch Dr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei D GmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Walser, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 2,830.518,44 (Revisionsinteresse S 2,000.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 15.Dezember 1994, GZ 2 R 284/94-28, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Frage, wann ein Werk als kraft schlüssiger Handlung abgenommen gilt, stellt sich hier nicht. Nach den Feststellungen haben die Parteien den Fertigstellungstermin des Rohbaues, dessen Überschreitung nach Pkt 4.2 des Werkvertrages die Pflicht der Klägerin zur Zahlung einer Vertragsstrafe auslöst, ausdrücklich mit 4.9.1990 fixiert (S. 211 f), diesen Tag, mit dem die Arbeiten am Rohbau als abgeschlossen anzusehen sind, also einvernehmlich festgesetzt (S. 225).
In der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß dieser - einvernehmlich festgelegte - Fertigstellungstermin, nicht aber der Tag der Mängelbehebung (8.10.1990) für die Berechnung der Vertragsstrafe maßgebend ist, kann eine - im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmende - Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden.