OGH 14Os21/95

14Os21/95Tribunal supérieur28 févr. 1995

Texte intégral

OGH 14Os21/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Februar 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Schaffer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Jan K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 (4.Fall) und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 5.Dezember 1994, GZ 15 Vr 911/94-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Jan K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall, 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.

Darnach hat er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, vom 21.Mai bis zum 18.Juni 1994 in Töschling, Pörtschach und Krumpendorf in wiederholten Angriffen, jeweils durch Einbruch bzw Einsteigen, verschiedenen Geschädigten Bargeld und Wertgegenstände im Gesamtwert von mindestens 111.798 S gestohlen (A) bzw (in einem Fall) Geld und Gegenstände unbekannten Wertes zu stehlen versucht (B).

Nur die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der indes keine Berechtigung zukommt.

Worin ein formeller Begründungsmangel für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit gelegen sein soll, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Daß er keine Aufenthaltsbewilligung besaß und wiederholt nach Polen zurückkehrte, hat das Schöffengericht der Beschwerde zuwider ausdrücklich festgestellt (US 7). Mit der hypothetischen Frage, welchen Beruf der Angeklagte für den Fall der Erteilung einer Arbeitsbewilligung ausgeübt hätte, mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen. Inwiefern die wiederholte Unterbrechung des Aufenthaltes in Österreich aber einer gewerbsmäßigen Begehungsweise entgegenstehen sollte, ist nicht erkennbar, erfordert doch die auf fortlaufende Einnahmen gerichtete Absicht keineswegs auch eine fortlaufende (ununterbrochene) Delinquenz.

Daß schließlich der Wert des gestohlenen Gutes gering gewesen sei, ist nicht aktengetreu.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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