OGH 11Os23/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayerhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Braunwieser als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Katharina G***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Karl N***** sowie die Berufung der Angeklagten Katharina G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. September 1994, GZ 40 Vr 905/94-89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Dem Angeklagten Karl N***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde - unter anderem - Karl N***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten, schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, teils als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Inhaltlich der allein anfechtungsgegenständlichen Fakten B/II/2/a und e liegt Karl N***** zur Last, durch die Ansichnahme der jeweiligen Nachsendekärtchen (das sind den Kreditkarten nachfolgenden Überprüfungsschreiben) zu der im angefochtenen Urteil detailliert dargestellten betrügerischen Benützung von Kreditkarten beigetragen zu haben.
Das Schöffengericht ging davon aus, daß nicht mehr festgestellt werden konnte, auf welche Weise die urteilsgegenständlichen, zwischen Anfang Jänner und Ende März 1994 mißbräuchlich verwendeten Kreditkarten erlangt wurden und, ob sie zuerst der Mitangeklagte Franz M***** oder aber der Angeklagte Karl Nan sich brachte. Es konnte aber feststellen, daß dem Angeklagten Karl N die widerrechtlich erlangten Kreditkarten namentlich bekannt waren und daß er in der Folge die Verständigungen der Kreditkartenfirmen an die Kreditkartennehmer aus den jeweiligen Postkästen entnahm. Den dazu notwendigen Postkastengeneralschlüssel fertigte er nach den Urteilsannahmen in der Wohnung des Mitangeklagten Franz M***** an (US 20, 21). Auf Grund der Beweisergebnisse erachtete das Schöffengericht den Nachweis der unmittelbaren Täterschaft des Angeklagten Karl N***** betreffend die Einkäufe mit der auf Brian Daniel A***** lautenden Kreditkarte ebensowenig als erbracht wie den Nachweis, daß die auf Dr. Robert Schlautende Kreditkarte dem Franz M vom Angeklagten Karl N***** übergeben wurde. Es nahm allerdings als erwiesen an, daß er in allen Anklagefällen, soweit er nicht als unmittelbarer Täter oder als Beteiligter durch Übergabe der Kreditkarte überführt werden konnte, jedenfalls einen Tatbeitrag durch die Beschaffung der nachfolgenden Verständigungsschreiben der Kreditkarteninstitute geleistet hat, welche die Verwendung der Kreditkarten erst ermöglichte.
In seiner - wie schon dargelegt - ausschließlich den Schuldspruch B/II/2/a und e des angefochtenen Urteiles bekämpfenden, auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Mängelrüge beschränkt sich der Beschwerdeführer auf den Hinweis, daß er hinsichtlich der betrügerischen Verwendung der auf die Namen Dr. Robert Sch***** und Brian Daniel A***** lautenden Kreditkarten nicht geständig gewesen sei, vielmehr immer bestritten habe, von diesen Karten etwas gewußt zu haben; die auf seine Verantwortung gestützte Urteilsbegründung sei insofern aktenwidrig.
Damit übergeht die Mängelrüge allerdings, daß die Tatrichter ohnedies davon ausgingen, daß der Beschwerdeführer in bezug auf die angeführten Kreditkarten weder als unmittelbarer (Betrugs)Täter festgestellt noch eines Tatbeitrages durch Überlassen dieser Kreditkarten an Mitangeklagte überführt werden konnte. Gegen die, (auch) auf seine Einlassungen (AS 123 f/IV) gestützte Feststellung aber, wonach der Angeklagte Karl N***** durch die Ansichnahme der jeweiligen Nachsendekärtchen zur Benützung der Kreditkarten beigetragen habe (US 20, 24 und 25), vermag die Beschwerde nichts ins Treffen zu führen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.