OGH 5Ob44/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.02.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin Marktgemeinde B*****, vertreten durch den Bürgermeister Adolf W*****, wegen Anmerkung nach § 1 Abs 3 Salzburger Bebauungsgrundlagengesetz ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses des Liegenschaftseigentümers Josef H*****, Landwirt i.R., ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Schachinger, Rechtsanwalt in Badgastein, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 17. Feber 1994, GZ 22 R 537/93-4, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gastein vom 17.September 1993, TZ 1546/93-1, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden ersatzlos aufgehoben.
Begründung
Begründung:
Der Bürgermeister der Marktgemeinde B***** stellte unter Vorlage einer Bauplatzerklärung (vom 11.4.1989) samt Verhandlungsschrift (vom 6.3.1989), eines Baubewilligungsbescheides (vom 27.6.1991) samt Verhandlungsschrift (vom 6.5.1991) und eines Lageplanes (vom 11.9.1990, GZ 24269/90 des Dipl.Ing.Günter F*****) den Antrag, das Erstgericht möge ob der im Kopf dieser Entscheidung genannten Liegenschaft das Teilungs- und Abschreibungsverbot hinsichtlich des Grundstückes 681/1 gemäß § 1 Abs 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes (Sbg BGG) anmerken.
Aus den vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem Bescheid betreffend Bauplatzerklärung wurde die Bewilligung für die Bebauung eines Teilstückes des im Grünland gelegenen Grundstückes 681/1 erteilt. Nach dem Inhalt der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift wurde auf diesem zu einem Bauerngut gehörenden Grundstück ein Stallgebäude durch Brand zerstört. Der neue Grundbesitzer (Revisionsrekurswerber) beabsichtige im Bereich des ehemaligen Stallgebäudes die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Stallgebäudes.
Mit Baubewilligungsbescheid vom 27.6.1991 wurde dem Liegenschaftseigentümer die Baubewilligung für die Errichtung eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück 681/1 nach Maßgabe des diesem Bescheid zugrundeliegenden Projektes des befugten Planverfassers Dipl.Ing. Peter H***** (unter gewissen Auflagen) erteilt. Nach dem Inhalt der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift war seit der oben genannten Bauplatzerklärung ein Stallgebäude errichtet worden. Nun sollte nach einem neuen Projekt (Austauschplan) ein Bauernhaus mit zwei Wohnungen errichtet werden, wobei dieses Haus so konzipiert sei, daß der größere Teil als Bauernhaus genutzt werde und einen eigenen Eingang erhalte. Räumlich getrennt befinde sich an der Südseite eine Austragwohnung, die ebenfalls einen eigenen Eingang habe und selbständig genutzt werden könne. Das Bauernhaus habe einen Verbindungsteil mit dem Stallgebäude und im Keller einen Zugang, der in das Stiegenhaus münde.
Das Erstgericht verfügte antragsgemäß die Anmerkung des Teilungs- und Abschreibungsverbotes hinsichtlich des mehrfach genannten Grundstückes gemäß § 1 Abs 3 des Salzburger Bebauungsgrundlagengesetzes ob der dem Revisionsrekurswerber gehörenden Liegenschaft.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Das Rekursgericht führte rechtlich im wesentlichen folgendes aus:
Gemäß § 1 Abs 3 Sbg BGG dürften zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern (§ 24 Abs 2 Sbg ROG 1992) oder nach Errichtung derselben Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchsanlage zugeschrieben werden. Bauplatzerklärungen für Austraghäuser seien dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben. Das Grundbuchsgericht habe das Verbot nach § 1 Abs 3 des Sbg BGG in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken.
Es sei zwar richtig, daß die Baubewilligung vom 27.6.1991 den Bau eines Zweifamilienhauses zum Gegenstand habe, wovon der kleinere, räumlich getrennte Teil als Austragswohnung mit eigenem Eingang konzipiert sei. Damit wäre an sich nicht die Errichtung eines "Austraghauses" (§ 24 Abs 2 Sbg ROG) gegeben. Aus der gleichfalls vorliegenden Vermessungsurkunde des Dipl.Ing. Günter F***** vom 10.2.1992, GZ 24994/92, dem Änderungsausweis und der Aufnahme ergäbe sich aber, daß eine Teilung des Grundstückes 681/1 in dieses und in das Grundstück 681/3 beabsichtigt sei, dabei solle eine der neu zu bildenden Grundgrenzen durch das zu errichtende Zweifamilienhaus-"Bauern-Haus" verlaufen, wobei Eigentümerin der neu zu bildenden Liegenschaft mit dem Grundstück 681/3 jemand anderer werden solle, der somit auch einen Teil des in natura geteilten Hauses, die "Austragwohnung", erwerben solle. Damit solle offenkundig der Zweck des § 1 Abs 3 Sbg BGG umgangen werden, der genau solche Rechtsvorgänge unterbinden wolle.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur fallspezifischen Problematik keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Liegenschaftseigentümers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Anmerkungsantrag des Bürgermeisters abgewiesen werde; eventualiter wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, dürfen zum Zwecke der Errichtung von Austraghäusern (§ 24 Abs 2 Sbg ROG 1992) oder nach Errichtung derselben Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und den Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden (§ 1 Abs 3 Sbg BGG). Das Verbot nach § 1 Abs 3 des genannten Gesetzes hat das Grundbuchsgericht in der Grundbuchseinlage von Amts wegen anzumerken. Zu diesem Zweck sind Bauplatzerklärungen für Austraghäuser dem Grundbuchsgericht und dem Vermessungsamt unter Anschluß der Planunterlagen unverzüglich bekanntzugeben (§ 3 Abs 1 Sbg BGG). Nach § 24 Abs 2 letzter Halbsatz des Sbg ROG 1992 ist ein Austraghaus ein Bau, der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient.
Die von der Marktgemeinde B***** dem Grundbuchsgericht übermittelte Bauplatzerklärung vom 11.4.1989 hat jedoch nicht ein Austraghaus, sondern die Neuerrichtung eines landwirtschaftlichen Wohn- und Stallgebäudes zum Gegenstand. Auch die Baubewilligung vom 27.6.1991 hat nicht die Errichtung eines Austraghauses, sondern eines Zweifamilienwohnhauses - statt des der Bauplatzerklärung vom 11.4.1989 zugrunde gelegenen Stall- und Wohngebäudes - zum Gegenstand, wobei nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift der größere Teil als Bauernhaus zu nutzen wäre. Daraus folgt, daß von einer Bauplatzerklärung für Austraghäuser im Sinne des § 3 Abs 1 des Sbg BGG keine Rede sein kann. Demnach besteht auch für die in § 3 Abs 1 zweiter Satz des Sbg BGG vorgesehene Anmerkung des Verbotes nach § 1 Abs 3 l.c. keine sachliche Grundlage.
Die Argumentation des Berufungsgerichtes, eine solche Anmerkung müsse zulässig sein, um eine vom Grundstückseigentümer in Zukunft beabsichtigte Teilungsmaßnahme hintanzuhalten, ist nicht überzeugend. Ob die genannte Anmerkung zulässig ist, hängt ausschließlich davon ab, ob die im Gesetz hiefür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Ob der Liegenschaftseigentümer eine Grundstücksteilung vornehmen darf, hängt hingegen davon ab, ob die hiefür erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, die in dem gegenständlichen Grundbuchsverfahren ebensowenig zu prüfen sind wie die Gründe dafür, warum die Marktgemeinde B***** dem Liegenschaftseigentümer im Grünland statt der der Bauplatzerklärung zugrunde liegenden beabsichtigten Errichtung eines Stall- und landwirtschaftlichen Wohngebäudes (= Bauernhauses) später neben dem Stallgebäude die Errichtung eines Zweifamilienhauses schlechthin gestattete.
Da die bereits mehrfach genannte Anmerkung von Amts wegen nach Kenntnisnahme vom entsprechenden Sachverhalt durch das Grundbuchsgericht zu erfolgen hat, die Voraussetzungen dafür aber nicht gegeben sind, waren die Beschlüsse der Vorinstanzen ersatzlos aufzuheben; einer formellen Abweisung des zugleich mit der Mitteilung der von der Marktgemeinde B***** für ausreichend erachteten Tatsachen gestellten Antrages auf Anmerkung bedurfte es nicht.