OGH 9ObA243/94(9ObA244/94)

9ObA243/94(9ObA244/94)Tribunal supérieur22 févr. 1995

Texte intégral

OGH 9ObA243/94(9ObA244/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Fritz J*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Konsum Österreich reg.Gen.m.b.H., Wolfganggasse 58-60, 1120 Wien, vertreten durch Dr.Hans Bichler, Dr.Wolfgang Spitzy, Mag.Edgar Zrzavy, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 1,425.205,11 brutto und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert S 15.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 9.September 1994, GZ 32 Ra 111/94-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.April 1994, GZ 17 Cga 203/93h (hiemit verbunden 15 Cga 365/93t)-33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 23.914,80 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 3.985,80 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch Nichteinholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Sachverständige wurde von der Beklagten zum Beweis beantragt, daß die vom Kläger angegebenen Fahrtleistung am 17.6.1992 nicht möglich gewesen seien und er wegen der durch den Bericht der Verkehrsabteilung der Bundespolizeidirektion Wien dokumentierten Verkehrslage zwischen 17 Uhr 30 und 19 Uhr 20 nicht in der Lage gewesen sei, über die Autobahn und die sonstigen Ausfahrtstraßen nach Eisenstadt und zurück zu gelangen. Das Berufungsgericht verneinte diesen Verfahrensmangel nicht nur damit, was allein aktenwidrig gewesen wäre, daß kein konkretes Beweisthema genannt worden sei, sondern vor allem damit, daß niemals ein totaler Verkehrsstillstand, sondern nur ein permanentes Staugeschehen behauptet und auch keine genaue Fahrtroute angegeben worden sei. Es hielt somit den Beweisantrag aus bestimmten Gründen nicht für zielführend. Dieser vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmangel erster Instanz kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr im Revisionsverfahren geltend gemacht werden (RZ 1989/16, RZ 1992/15; RZ 1992/57, SZ 62/157 ua). Dabei könnte selbst eine unzureichende Begründung des Berufungsgerichtes einen Verfahrensmangel nicht herstellen (Stohanzl ZPO MGA14 E 75 zu § 503).

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit des Klägers vorliegt, zutreffend verneint, so daß es insofern ausreicht, auf die Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten:

Zur Rechtfertigung der Kündigung des Klägers verwies das Erstgericht auf die in der Person des Klägers gelegenen Gründe des mangelnden von einem leitenden Angestellten bei Kenntnis der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu erwartenden Einsatzes seiner ganzen Persönlichkeit und Kraft für die Ziele des Unternehmens. Es sei der beklagten Partei ein besonderes Interesse zuzubilligen, daß leitende Angestellte, denen eine eigenverantwortliche und kreative Entfaltung ihrer Arbeitskraft und ein entsprechender Spielraum eingeräumt worden sei und denen Vertrauen entgegengebracht wird, dieses nicht für persönliche Zwecke mißbrauchen. Die Inanspruchnahme der Hilfeleistung der Freundin des Klägers beim Erfassen von Konkurrenzpreisen konnte allerdings zu keinem Vertrauensmißbrauch bei der eigenverantwortlichen Gestaltung der Arbeitskraft des Klägers sein, weil damit weder ein Mißbrauch seiner Vertrauensstellung zum eigenen Vorteil noch zum Nutzen eines anderen oder ein mangelnder Einsatz seiner Persönlichkeit und Kraft dokumentiert wird. Dieses Verhalten reicht daher nicht einmal an den die Kündigung rechtfertigenden Sachverhalt heran.

Es spricht viel dafür, daß bei der Verrechnung von Kilometergeld für den Tag der Urlaubsanreise am 11.4.1992 oder für die Urlaubsrückreise am 18.4.1992 ungeachtet der an diesen Tagen verrichteten unbedeutenden offenbar zu den dienstlichen Obliegenheiten des Klägers zählenden Kontakten zum Verkaufsleiter West Prokurist W***** oder der Teilnahme am Frühlingsfest des Obstlieferanten H***** oder den Filialbesuchen eher die persönlichen Interessen des Klägers im Vordergrund standen. Da aber der Kläger bis zu 70 % im Außendienst tätig war, bisher vom Dienstgeber im Rahmen des einem leitenden Angestellten zugestandenen Vertrauensverhältnisses nie konkrete Direktiven, wie der Außendienst konkret zu verrichten sei, gegeben wurden oder Weisungen bestanden, daß eine Zeiteinteilung transparenter und daher kontrollierbar zu gestalten wäre, noch leitende Angestellte jemals verwarnt wurden, begründet die offenbar lockere Dienstauffassung und Dienstgestaltung des Klägers noch nicht die für eine Entlassung erforderliche Vertrauensunwürdigkeit. Dazu kommt, daß dem Kläger ohnehin ein Dienstfahrzeug zugestanden wäre, so daß es Sache der Beklagten gewesen wäre, die bisher offenbar unbeanstandete Benutzung des Privat-Kfz und die Verrechnung von Kilometergeld einzuschränken oder an bestimmte Richtlinien zu binden. Vor Änderung der bisher tolerierten nahezu völlig freien Gestaltung des Arbeitsbereiches konnte einem in diesem Rahmen liegenden Verhalten nicht ein für den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit entsprechendes Gewicht beigemessen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO.

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