OGH 1Nd6/95

1Nd6/95Tribunal supérieur22 févr. 1995

Texte intégral

OGH 1Nd6/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.jur.Friedrich Wilhelm K*****, derzeit in Strafhaft, 1050 Wien, Mittersteig 25, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen S 647.833,10 sA, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrt, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 647.833,10 sA zu bezahlen. Er bringt - soweit für diese Entscheidung von Interesse - im wesentlichen vor, am 24.September 1993 beim Landesgericht Korneuburg die Einleitung eines Verfahrens gemäß Art 5 Abs 4 MRK beantragt zu haben, um eine Entlassung aus der - seiner Meinung nach - rechts- und konventionswidrig gewordenen Haft zu erreichen. Am 29.September 1994 (richtig wohl: 1993) habe er dem Landesgericht Korneuburg als Entscheidungsgrundlage eine Ausfertigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21. September 1993, Zl 29/1992/374/448, vorgelegt. Da über diesen Antrag nicht entschieden worden sei, habe er am 22.Oktober 1994 (richtig wohl: 1993) einen Fristsetzungsantrag gemäß § 91 GOG eingebracht. Dieser sei am 27.Oktober 1993 beim Oberlandesgericht Wien eingelangt und schließlich mit Beschluß vom 12.November 1993, AZ 25 Fs 2/93, mit unrichtiger Begründung abgewiesen worden. Schließlich habe ein aus drei Richtern bestehender Senat des Landesgerichts Korneuburg mit Beschluß vom 1.Dezember 1993, GZ 10 Vr 949/82-1266, sein Begehren als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Oberlandesgericht Wien und zwei an den Obersten Gerichtshof gerichtete Grundrechtsbeschwerden seien ebenso als unzulässig zurückgewiesen worden. Die von Richtern des Landesgerichts Korneuburg und des Oberlandesgerichts Wien gefällten Entscheidungen seien rechtswidrig und beruhten auf einer unvertretbaren Anwendung von Gesetzen. Dieses der beklagten Partei zuzurechnende Organverhalten habe in seinem Vermögen infolge Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Freiheitsentzugs im Zeitraum vom 5.Oktober 1993 bis vorerst 30.April 1994 einen Schaden in Höhe des Klagebegehrens verursacht. Ausgehend vom rechtsbegründenden Sachverhalt liege ein Fall notwendiger Delegation gemäß § 9 Abs 4 AHG vor, weshalb beantragt werde das Landesgericht für ZRS Graz zur Verhandlung und Entscheidung der vorliegenden Rechtssache zu bestimmen. Bei diesem Gericht seien bereits andere Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem eingangs bezeichneten Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 21.September 1993 anhängig.

Wird der Ersatzanspruch - wie im vorliegenden Fall - aus einem kollegialen Beschluß eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts abgeleitet, die nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen.

Dem Delegierungsbegehren des Klägers war somit Folge zu geben. Aus den von ihm angeführten Zweckmäßigkeitsgründen war auch seiner Anregung zu entsprechen, die Delegierung der vorliegenden Rechtssache an das Landesgericht für ZRS Graz vorzunehmen.

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