OGH 10ObS14/95

10ObS14/95Tribunal supérieur14 févr. 1995

Texte intégral

OGH 10ObS14/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.02.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Stöcklmayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milan H*****, ohne Beschäftigung, 1190 Wien, Philippovicgasse 6-10/3/6, vertreten durch Dr.Brigitte Victor-Granzer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1994, GZ 34 Rs 92/94-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 16.November 1993, GZ 20 Cgs 78/93v-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel - er sei von den ärztlichen Sachverständigen nicht umfassend und insbesondere nicht von einem orthopädischen Sachverständigen untersucht worden - bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva). Dies gilt gleichermaßen für die angebliche Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht:

Bereits in der Berufung hatte der Kläger gerügt, daß er vom Erstgericht nicht angeleitet worden sei, ergänzende ärztliche Gutachten, insbesondere das eines Orthopäden zu beantragen. Diese Rüge wurde vom Berufungsgericht zutreffend als Geltendmachung eines Verfahrensmangels angesehen (Kuderna, ASGG 190), aber nicht für berechtigt erkannt.

Da die Berufung keine Rechtsrüge enthielt (sie erschöpfte sich in dem Satz, eine richtige rechtliche Beurteilung sei wegen der mangelhaften Sachverhaltsermittlung nicht möglich gewesen), kann die Revision nicht auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) gestützt werden (SSV-NF 1/28 uva). Der Kläger legt auch in der Revision nicht dar, inwieweit die Sache rechtlich unrichtig beurteilt worden sei, sondern wiederholt seine Ausführungen zur angeblichen Verletzung der Manuduktionspflicht durch das Erstgericht.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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