OGH 15Os184/94 (15Os185/94)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 09.02.1995
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:1995:0150OS00184.9400000.0209.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.Februar 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Leopold S* wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 21 Vr 1981/85 des Landesgerichtes Linz, über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 10.Dezember 1986, GZ 21 Vr 1981/85177, sowie gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.Februar 1987, AZ 8 Bs 8/87, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Hauptmann, und des Verteidiger Dr.Moringer, jedoch in Abwesenheit des freigesprochenen Angeklagten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 10.Dezember 1986, GZ 21 Vr 1981/85177, sowie des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.Februar 1987, AZ 8 Bs 8/87, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG iVm Art 6 Abs 2 MRK.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO werden diese Beschlüsse aufgehoben und es wird dem Landesgericht Linz die neuerliche Entscheidung über den Antrag des Karl Leopold S* auf Feststellung, daß ihm die durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen seien, aufgetragen.
Begründung
Gründe:
I. Mit Urteil des Gschworenengerichtes beim Landesgericht Linz vom 30.Juli 1986, GZ 21 Vr 1981/85164, wurde Karl Leopold S* von der wider ihn wegen der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1, erster Fall StGB erhobenen Anklage gemäß "§ 259 Z 3" (§ 336) StPO freigesprochen. Im Wahrspruch hatten die Geschworenen die beiden anklagekonformen Hauptfragen verneint, und zwar die erste Hauptfrage, ob Karl S* schuldig sei, am 4.Juli 1985 in Linz seine Ehefrau Maria S* dadurch vorsätzlich getötet zu haben, daß er ihr mit einem Plastikeimer einen Stoß versetzte, wodurch sie aus dem geöffneten Fenster einer im 5.Stock gelegenen Wohnung fiel und beim Aufprall aus ca 16,5 m Höhe tödliche Verletzungen erlitt, stimmenmehrheitlich (sieben Neinstimmen gegen eine Jastimme), die zweite Hauptfrage, ob Karl S* schuldig sei, Anfang August 1985 in Linz Egon W* durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er äußerte, er werde seine Zellengenossen draußen schon erwischen und umbringen, wenn sie ihn deswegen "verklampfen" würden, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Aussage über die Angaben des Karl S* in der Haftzelle über den Ablauf der Ereignisse vom 4.Juli 1985, genötigt zu haben, stimmeneinhellig; demgemäß unterblieb die Beantwortung der Zusatzfrage in Richtung allfälliger Zurechnungsunfähigkeit bei Begehung der betreffenden Taten. Die gemäß § 331 Abs 3 StPO vom Obmann der Geschworenen niederschriftlich angegebenen Erwägungen der Laienrichter lauten
zur Hauptfrage 1: "keine stichhaltigen Beweise, um Herrn S* als Mörder zu verurteilen. Laut medizinischem Gutachten von Prof.K* hätte die Frau S* ihren Mann noch als Mörder bezeichnen können. Die Aussage einiger Zeugen erscheinen uns unglaubwürdig."
und zur Hauptfrage 2: "Die anderen drei Mithäftlinge haben nichts von einer schweren Drohung mit dem Tod gehört (laut ihrer(n) Zeugenaussagen)" (S 293/III).
Dieser Freispruch erwuchs in Rechtskraft. Der unmittelbar nach der Urteilsverkündung enthaftete (S 298/III) Angeklagte beantragte am 5.August 1986 (Datum der Überreichung der Eingabe) unter anderem die Feststellung der Verpflichtung des Bundes zum Ersatz der durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile. Hierüber erkannte das Landesgericht Linz in der in § 13 Abs 3 StPO bestimmten Zusammensetzung mit Beschluß vom 10.Dezember 1986 (ON 177) dahin, daß dem Angeklagten für die durch die Anhaltung vom 1.August 1985, 13,30 Uhr bis 30.Juli 1986, 22,00 Uhr, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile kein Ersatzanspruch zustehe. Es bezeichnete den Tatverdacht als nicht iSd § 2 Abs 1 lit b StEG entkräftet, weil nach wie vor gewichtige Verdachtsmomente gegen den Angeklagten bestünden, und zwar insbesondere "die zahlreichen wiederkehrenden Drohungen, die an den Tag gelegten Tätlichkeiten und Aggressivitäten, die offensichtliche Genugtuung über den Tod, die Schilderung des Tatablaufes einem Zellengenossen gegenüber, die verschiedenartigen Unfallversionen, der starke finanzielle Druck, das vergebliche Bestreben, seine beiden Kinder in Pflege und Erziehung zu bekommen, und der damit verbundene Aggressionsstau sowie die erhoffte Auszahlung einer Lebensversicherung seiner Frau". Überdies ginge nach Ansicht des Landesgerichtes auch aus dem Abstimmungsverhältnis der Geschworenen hervor, daß der Freispruch nur als Zweifelsentscheidung aufzufassen sei.
Der Beschwerde des freigesprochenen Angeklagten gegen diesen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 25.Februar 1987, AZ 8 Bs 8/87 (ON 186), nicht Folge. Es sah keinen Anlaß zur vom Beschwerdeführer angeregten Stellung eines Antrags nach Art 89 Abs 2 BVG beim Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG. In der Sache selbst führte es aus, daß zur Beantwortung der Frage, ob weiterhin Tatverdacht gegeben sei, zwar nicht das Abstimmungsverhältnis beim Wahrspruch, wohl aber die Niederschrift nach § 331 Abs 3 StPO beitragen könnte. Deren Inhalt spreche aber eher dafür, daß die Geschworenen einen Verdacht weiterhin angenommen hätten. Auch dieser Niederschrift komme allerdings keine entscheidende Bedeutung zu, weil der zur Entscheidung über die Haftentschädigung angerufene Senat bei Prüfung der Verdachtslage nicht an das freisprechende Erkenntnis im Hauptverfahren gebunden sei. Bei der aufgrund dieser Rechtsauffassung selbständig vorgenommenen Würdigung einer Vielzahl von Verfahrensergebnissen gelangte der Beschwerdesenat zum Ergebnis, zwar "reichte die Verdachtslage nach Ansicht der Geschworenen nicht zu einem Schuldspruch aus, es kann von einer Entkräftung des Tatverdachtes aber nicht die Rede sein".
Mit Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 25.August 1993, Zl 21/1992/366/440 (in Österreich veröffentlicht in ÖJZ 1993, 816 MRK E 46), wurde in Erledigung einer Beschwerde des Karl Leopold S* festgestellt, daß die über die Frage der Haftentschädigung erkennenden österreichischen Gerichte Begründungen verwendet hätten, welche mit der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK nicht zu vereinbaren seien, und hiedurch diese Konventionsbestimmung verletzt hätten. Die nicht durch das freisprechende Urteil oder durch die Niederschrift über die Beratung der Geschworenen erhärteten Behauptungen in den jeweiligen Beschlußbegründungen ließen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofes sowohl einen Zweifel hinsichtlich der Unschuld des Beschwerdeführers als auch hinsichtlich der Richtigkeit des Wahrspruches der Geschworenen offen; ungeachtet der endgültigen Entscheidung der Strafsache mit Freispruch hätten die Gerichte in ihren den Antrag auf Entschädigung betreffenden Erkenntnissen eine Feststellung der Schuld des Beschwerdeführers auf der Grundlage des Inhaltes des Aktes des Geschworenengerichtes getroffen. Zweifel an der Unschuld des Angeklagten zu äußern, sei jedoch nur so lange denkbar, als der Abschluß des Strafverfahrens nicht eine meritorische Entscheidung über die Anklage erbracht habe. Nachdem ein Freispruch rechtskräftig geworden sei, sei es hingegen nicht zulässig, sich auf solche Verdachtsmomente zu stützen. Zum Zuspruch der vom Beschwerdeführer S* begehrten Entschädigung für die durch seine Haft angeblich erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile sah sich der Europäische Gerichtshof nicht veranlaßt, weil die von ihm festgestellte Verletzung der MRK nicht die Gesetzmäßigkeit der Anhaltung betroffen hätte.
In Stattgebung einer von der Generalprokuratur in Richtung einer Verletzung des § 6 Abs 2 und 3 StEG erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes stellte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 7.April 1994, 15 Os 40,41/947, fest, daß durch das Unterbleiben der Anhörung des (wenngleich noch nicht rechtskräftig) freigesprochenen Angeklagten S* zu den Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b, Abs 2 und Abs 3 StEG sowie durch die Unterlassung einer sofortigen Entscheidung nach dieser Anhörung durch das Geschworenengericht beim Landesgericht Linz am 30.Juli 1986 das Gesetz in den Bestimmungen des § 6 Abs 2 und 3 StEG verletzt worden war.
II. Nunmehr erhob die Generalprokuratur in dieser Strafsache am 2.Dezember 1994 eine weitere Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, in der eine Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG (iVm Art 6 Abs 2 MRK) durch den Inhalt der Beschlüsse des Landesgerichtes Linz vom 10.Dezember 1986 (ON 177) und des Oberlandesgerichtes Linz vom 25.Februar 1987 (ON 186) gerügt wird.
III. Der Beschwerde kommt Berechtigung zu:
Wie die Generalprokuratur zutreffend darlegt, ergibt sich bei Auslegung der §§ 2 Abs 1 lit b und 6 StEG im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1994, 15 Os 40,41/947, wie auch bei einer der Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinsichtlich der Reichweite der Unschuldsvermutung entsprechenden Interpretation dieser Gesetzesstellen das rechtliche Verbot, bei Entscheidung über die Haftentschädigung eines Freigesprochenen zu dessen Nachteil von einer anderen als der dem Freispruch zugrundeliegenden Beurteilung der (im vorliegenden Fall seither unveränderten) Beweislage auszugehen: Wie der Oberste Gerichtshof betont hat (siehe auch SSt 48/83), ist zufolge § 6 Abs 2 und 3 (iVm Abs 4) StEG die feststellende Entscheidung über das Vorliegen der in § 2 Abs 1 lit b, Abs 2 und Abs 3 StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen oder der im § 3 StEG bezeichneten Ausschlußgründe grundsätzlich sogleich nach Verkündung des Freispruches (und Anhörung des Angeklagten) zu fällen (wenngleich vorerst nicht kundzumachen, sondern erst nach Rechtskraft des Freispruchs zuzustellen). Gemäß § 6 Abs 2 StEG obliegt sie dem erkennenden Gericht, und zwar beim auf einem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Freispruch dem Geschworenengericht (Schwurgerichtshof und Geschworenenbank). Nur ausnahmsweise, wenn die Entscheidung insbesondere wegen des Ausstehens zusätzlicher Entlastungsbeweise nicht sogleich möglich ist (15 Os 40,41/94 mit Hinweis auf MayerhoferRieder3 E 12 b zu § 2 StEG), ist sie vom Gerichtshof erster Instanz in der in § 13 Abs 3 StPO bestimmten Zusammensetzung zu treffen. Im Falle der sofortigen Entscheidung ergibt sich schon aus der identischen Besetzung des freisprechenden und des über die Haftentschädigung erkennenden Gerichtes (die weitgehend auch im geschworenengerichtlichen Verfahren sichergestellt ist) und dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Freispruch und dem Entschädigungserkenntnis, daß auch letzteres nach dem Willen des Gesetzgebers auf einer Beurteilung genau jener Verdachtslage beruhen soll, welche dem Freispruch zugrundelag. Es kann aber dem Gesetzgeber, der für den Regelfall sofortiger Entscheidung die Übereinstimmung der Verdachtsbewertung im Entschädigungserkenntnis mit jener im freisprechenden Urteil durch prozessuale Vorschriften (über die funktionelle Zuständigkeit) abgesichert hat, nicht unterstellt werden, für den Ausnahmefall der Notwendigkeit späterer Entscheidung durch einen anders zusammengesetzten Gerichtshof abweichende für den Freigesprochenen nachteiligere Bewertungen einer an sich (sei es wegen der Unmöglichkeit der Beweisdurchführung, sei es wie vorliegend aus anderen Gründen) seit dem Freispruch unverändert gebliebenen Beweislage in Kauf genommen zu haben. Bei Auslegung der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b StEG unter Berücksichtigung ihres Zusammenhanges mit den prozessualen Regelungen des § 6 StEG gelangt man daher zur vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gleichfalls, aber aus der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) gezogenen Schlußfolgerung, daß der Prüfung der Verdachtsentkräftung im Haftentschädigungsverfahren nach einem Freispruch insoweit Grenzen gesetzt sind, als nur jene Verdachtsmomente Berücksichtigung finden dürfen, die auch nach der vom erkennenden Gericht in der Urteilsbegründung oder der Niederschrift der Geschworenen zum Ausdruck gebrachten Auffassung fortbestehen. Daß der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Überschreitung dieser Grenze als (vor allem) nach Eintritt der Rechtskraft des Freispruches mit der Unschuldsvermutung unvereinbar bezeichnet hat, bleibt für den Bereich des österreichischen Haftentschädigungsrechtes ohne Belang; wird doch der sofort nach dem Freispruch gefaßte Beschluß über die Haftentschädigung erst und nur nach Eintritt der Rechtskraft des freisprechenden Urteiles wirksam, ansonsten aber gegenstandslos (vgl erneut 15 Os 40,41/947 sowie SSt 48/83). Er bedarf deshalb einer Begründung, welche auch bei endgültiger Verfahrenserledigung MRKgemäß bleibt, also die Rechtskraft des Freispruches vorwegnimmt.
Die demnach durch das freisprechende Urteil eintretende Beschränkung der Erkenntnisquellen, aus welchen bei Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b StEG geschöpft werden darf (JABl Nr 22/1994), wurde in den gegenständlichen Beschlüssen des Landes und des Oberlandesgerichtes Linz nicht beachtet:
Das Landesgericht Linz hat sich in erster Linie auf eine (den obigen Ausführungen zufolge unzulässige) Wertung von in der Niederschrift teils unerwähnt gebliebenen, teils als unglaubwürdig beurteilten Verdachtsmomente, aber auch auf das der Entscheidung über die Hauptfrage 1 zugrundeliegende Stimmenverhältnis gestützt, obwohl aus letzterem keine Aufschlüsse über die für den Freispruch maßgeblichen Erwägungen der Geschworenenmehrheit zu gewinnen sind. Das Beschwerdegericht hat sich zwar mit diesen im Protokoll nach § 331 Abs 3 StPO festgehaltenen Überlegungen befaßt, ihnen jedoch (durch Interpretation als Äußerung von Zweifeln an der Unschuld des Angeklagten) einen Bedeutungsinhalt zugeschrieben, der sich aus Wortlaut und sinn der Niederschrift nicht schlüssig ergibt. Zudem hat es nach den obigen Ausführungen gleichfalls zu Unrecht den Erwägungen der Geschworenenmehrheit keine entscheidende Bedeutung für die Prüfung der Verdachtsentkräftung beigemessen, sondern die Beweislage einer durch diese Erwägungen nicht gedeckten für den Angeklagten nachteiligeren Würdigung unterzogen.
Ergänzend ist anzumerken, daß der Verfassungsgerichtshof in der Begründung seines Erkenntnisses vom 29.September 1994, G 24/9414, G 85/9412 und G 86/9411, mit dem er Anträgen der Oberlandesgerichte Graz, Innsbruck und Linz auf Aufhebung des § 2 Abs 1 lit b StEG als verfassungswidrig nicht Folge gab, u.a. ausführte, daß sich in der von den antragstellenden Gerichten ua zur Sprache gebrachten Strafsache gegen Karl Leopold S* sowohl das Landesgericht Linz als auch das Oberlandesgericht Linz nicht, wie verfassungsgesetzlich geboten, auf eine Auseinandersetzung mit der in der Niederschrift der Geschworenen gegebenen Begründung für die Verneinung der Hauptfrage(n) beschränkten, sondern in eine eigenständige Prüfung der Beweisergebnisse anhand der gesamten Akten eintraten und damit ihre Beweiswürdigung an die Stelle jener der Geschworenen setzten. Damit aber hätten diese Gerichte dem § 2 Abs 1 lit b StEG einen verfassungswidrigen, nämlich dem Art 6 Abs 2 MRK widersprechenden Inhalt unterstellt. Denn eine verfassungskonforme Auslegung dieser Gesetzesstelle sei dann möglich, wenn berücksichtigt werde, daß nach § 6 Abs 2 StEG das Gericht, welches eine Person freispricht oder sonst außer Verfolgung setzt oder milder verurteilt, u.a. von Amts wegen durch Beschluß festzustellen hat, ob die in § 2 Abs 1 lit b oder c und Abs 2 und 3 StEG näher umschriebenen Anspruchsvoraussetzungen zutreffen oder ob einer der im § 3 StEG genannten Ausschlußgründe vorliege. Erging das Urteil auf Grund eines Wahrspruchs der Geschworenen, so habe der Gerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden. Abschließend vertrat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung, nicht die Verneinung des Anspruches auf Entschädigung für eine nach Art 5 MRK verhängte Haft im Sinn der Vorschriften des StEG an sich sei konventionswidrig, sondern die (gerichtliche) Neuaufrollung und eigenständige Beurteilung der Schuldfrage nach bereits rechtskräftigem Freispruch in den Entscheidungsgründen eines späteren (Haftentschädigungs)Verfahrens. Daran ändere nichts, daß eine Novellierung der bekämpften Gesetzesstelle, wie sich aus dem (zustimmenden) Sondervotum des Richters Matscher zu der schon zitierten Entscheidung des EGMR ergibt, im Interesse der Rechtsklarheit wünschenswert wäre.
Insgesamt gesehen haben das Landesgericht Linz und das Oberlandesgericht Linz bei ihren Entscheidungen über den Ersatzanspruch des Karl Leopold S* nach dem StEG dadurch, daß sie andere Erkenntnisquellen als den Wahrspruch und die Niederschrift der Geschworenen ihren Beschlüssen zugrunde legten und solcherart zur Überzeugung gelangten, der Verdacht, daß Karl Leopold S* die ihm zur Last gelegten Verbrechen begangen habe, sei nicht entkräftet, das Gesetz in den Bestimmungen des § 2 Abs 2 lit b StEG und des Art 6 Abs 2 MRK verletzt. Bei Beschränkung auf den Inhalt der Niederschrift, welchem keine eindeutigen Aufschlüsse darüber zu entnehmen sind, ob bejahendenfalls aufgrund welcher konkreten Verfahrensergebnisse die Geschworenenmehrheit den Tatverdacht gegen Karl S* als nicht entkräftet beurteilte, hätten die zur Entscheidung über die Haftentschädigung berufenen Gerichte zur Bejahung der im § 2 Abs 1 lit b (sowie Abs 2 und 3) StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen gelangen und demnach auch prüfen müssen, ob einer der im § 3 StEG bezeichneten Ausschlußgründe (von welchen nach der Aktenlage nur jener der lit b in Betracht kommen könnte) vorliegt. Durch die Ablehnung der Haftentschädigung ohne eine Feststellung in letzterer Richtung könnte dem freigesprochenen Angeklagten ein Nachteil zugefügt worden sein.
In Stattgebung der berechtigten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes waren die bekämpften Beschlüsse aufzuheben und dem Landesgericht Linz aufzutragen, erneut über den Antrag des Karl Leopold S* auf Feststellung, daß ihm die durch seine Haft entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen seien, zu entscheiden, wobei es iSd Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7.April 1994, GZ 15 Os 40,41/947, vor Beschlußfassung auch die formelle Anhörung des Genannten nachzuholen haben wird.