OGH 12Os6/95
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael Sch***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 höherer Strafsatz, erste und zweite Alternative und § 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 29.September 1994, GZ 14 Vr 286/94-78, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in sämtlichen Aussprüchen über die Bewertung des zu den vollendeten Diebstählen laut Schuldspruchfakten AA/a I 1 a bis x, 2 a und b, 3, II 1 a bis k und 2 jeweils tatgegenständlichen Diebsgutes, ferner in den Aussprüchen, daß die (vollendeten und versuchten) Diebstähle laut Faktenkomplex AA/ Diebsgut in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert zum Gegenstand hatten und die Absicht gewerbsmäßiger Tatbegehung zu den Diebstählen AA/ auch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle mitumfaßte, demzufolge in der rechtlichen Beurteilung der Diebstahlshandlungen nach §§ 128 Abs 2 und 130 "zweite Alternative" (gemeint: § 130 höherer Strafsatz erste Alternative) StGB sowie im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Michael Sch***** wurde (neben ausschließlich den Urteilsgründen zu entnehmenden Teilfreisprüchen - US 26 = 266/II) der Verbrechen (AA) des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 "zweite und dritte Alternative" (gemeint: § 130 höherer Strafsatz, erste und zweite Alternative) und § 15 StGB, (BB) der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs 1 StGB und der Vergehen (CC) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und (DD) der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des im Rechtsmittelverfahren hier allein bedeutsamen Schuldspruchkomplexes AA hat er in der Zeit zwischen Dezember 1990 und 29.März 1994 an verschiedenen Orten in Niederösterreich anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung teils durch Einbruch sowie in auf die wiederkehrende Begehung (auch) schwerer Diebstähle durch Einbruch gerichteter gewerbsmäßiger Absicht fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert in 39 Fällen weggenommen (der auf vollendete Diebstähle entfallende Gesamtschaden beläuft sich laut Urteil auf 545.250 S) und dies in fünf weiteren Fällen versucht (dazu wird im Urteil lediglich ein Teilschaden von 208,80 S konkretisiert).
Der aus § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO inhaltlich allein gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls (Faktenkomplex AA) gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt nur teilweise, nämlich insoweit Berechtigung zu, als im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) mangelhafte Begründung der die Bewertung des Diebsgutes in insgesamt 500.000 S übersteigender Höhe betreffenden Tatsachengrundlagen geltend gemacht wird.
Vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Urteil zu entnehmenden Konkretisierung des auf den Faktenkomplex AA entfallenden Gesamtschadens in der die in Rede stehende qualifizierende Wertgrenze nur relativ knapp übersteigenden Höhe von insgesamt weniger als 550.000 S trifft es nämlich im Sinn der Beschwerdeargumentation zu, daß die der erstgerichtlichen Bewertung des jeweiligen Diebsgutes zugrunde liegende überwiegend unkritische Bezugnahme auf die entsprechenden Anzeigedaten den gesetzlichen Anforderungen der gerichtlichen Begründungspflicht nicht voll gerecht wird. Gerade im hier aktuellen Fall einer Bewertungskonstellation im Qualifikationsgrenzbereich wäre das Erstgericht zur Mitberücksichtigung all jener Beweisergebnisse verhalten gewesen, die von den urteilsmäßigen Bewertungsansätzen entscheidend divergierten. Derartige - in den Urteilsgründen jedoch unerörtert gebliebene - Beweisdivergenzen lagen jedoch nicht nur hinsichtlich der in der Mängelrüge (sinngemäß bloß beispielhaft) relevierten Diebstahlsfakten zum Nachteil des Ing.Walter N***** (AA/A I 1 j und n) und des Ing.Hans S***** (AA/A I 1 r und t) vor (die dazu geltend gemachten Diskrepanzen zwischen tatrichterlicher Diebsgutbewertung und Schadensbezifferung laut Adhäsionsanträgen lassen sich nach der Aktenlage nicht allein mit der partiellen Rückstellung von Diebsgut erklären). Abgesehen davon, daß die Urteilsgründe die schon nach der Art des jeweiligen Diebsgutes indizierte Unterscheidung zwischen Neu- und Zeitwert der jeweils entzogenen Gegenstände gänzlich vernachlässigen, lagen auch sonst Verfahrensergebnisse vor, deren unterschiedlicher Aussagewert zu identen Bewertungsobjekten insbesondere unter Bedachtnahme auf die gerade im Nahbereich einer Wertgrenze erhöhte Bedeutung des Zweifelsgrundsatzes überprüfbarer Urteilserwägungen bedurft hätten, wie etwa abweichende Schadensbezifferungen zu Faktum AA/A I 3 (Diebstahl zum Nachteil der Johanna B*****) in der Höhe von einerseits 9.500 S (312/I) und andererseits mit 29.400 S (181/I).
Davon ausgehend ist die Mängelrüge aber grundsätzlich im Recht, soweit sie die tatrichterliche Bewertung des Diebsgutes umfassend als formell mangelhaft begründet problematisiert.
Als nicht stichhältig hingegen erweisen sich sämtliche weiteren Beschwerdeeinwände:
Daß die Ergebnislosigkeit einer im Jahre 1992 durchgeführten Hausdurchsuchung in der damals vom Angeklagten benützten Unterkunft nicht ausschließlich im Sinn der Urteilsgründe mit einer anderweitigen Verwahrung bzw Verwertung des bis dahin erbeuteten Diebsgutes, vielmehr mit für den Angeklagten günstigeren Varianten zu erklären wären, betrifft lediglich Belange tatrichterlicher Beweiswürdigung, deren Bekämpfung im Rahmen der Mängelrüge verwehrt ist.
Als nicht zum Vorteil des Angeklagten ausgeführt erweist sich schließlich die Mängelrüge, soweit zum Freispruchsfaktum AA/A I 1 lit w (266/II) das Übergehen der den Angeklagten belastenden Angaben des Stefan F***** als Unvollständigkeit gerügt wird.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder versagt, weil die Hinweise auf (erstmals in der Rechtsmittelausführung aufgegriffene) mögliche weitere Beweisquellen (Gegenüberstellung des Angeklagten mit dem - nach eigenen Angaben zur Wiedererkennung des Täters vorweg nicht befähigten - Zeugen Ing.N*****, Auswertung eines - laut sicherheitsbehördlichen Erhebungen bloß "schemenhaften", mit objektivierten Tatspuren bei anderen urteilsgegenständlichen Diebstählen korrespondierenden - S 40 und 47/II - Schuhabdruckes beim Diebstahlsobjekt zu Faktum AA/A I 1 h) jene erstgerichtlichen Erwägungen unberührt lassen, die die bekämpften Schuldsprüche tragen (umfangreiche Sicherstellung von Diebsgut, dessen eindeutige Zuordnung zu einer Vielzahl der hier Tatgeschädigten möglich war; Ortskenntnisse und ungeregelte Lebensführung des Angeklagten in Verbindung mit dem Umstand, daß die lokale Diebstahlsserie in sinnfälligem Zusammenhang mit der Verhaftung des Angeklagten endete).
Im - oben dargelegten - Umfang zutreffend reklamierter formeller Begründungsmängel zu entscheidenden Tatsachen der Bewertung des tatgegenständlichen Diebsguts war daher in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde spruchgemäß mit teilweiser Urteilsaufhebung und Anordnung einer partiellen Verfahrenserneuerung vorzugehen (§ 285 e StPO).
Im übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils offenbar unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).
Mit seiner außerdem erhobenen Berufung war der Angeklagte auf den kassatorischen Teil dieser Entscheidung zu verweisen.