OGH 11Os8/95

11Os8/95Tribunal supérieur24 janv. 1995

Texte intégral

OGH 11Os8/95

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hager und Dr. Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Braunwieser als Schriftführerin, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 27c Vr 12817/94 anhängigen Strafsache gegen Roman P***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Alexander H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 1994, AZ 22 Bs 563/94 (= ON 40 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Alexander H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Alexander H***** ist beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB anhängig.

Alexander H***** steht im Verdacht, gemeinsam mit Roman P***** und anderen Mittätern von Herbst 1993 bis November 1994 in Wien und anderen Orten gewerbsmäßig 14 (teils versuchte) Diebstähle, überwiegend durch Einbruch in Geschäftslokale, mit einem insgesamt 25.000 S übersteigenden Wert der gestohlenen Sachen begangen zu haben.

Nachdem mit Beschluß vom 21. November 1994 über ihn aus den Gründen des § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt worden war (193) wurde im Zuge der am 2. Dezember 1994 durchgeführten Haftverhandlung (ON 29) die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den genannten Haftgründen angeordnet. Der gegen diesen (Fortsetzungs)Beschluß gerichteten Beschwerde des Alexander H***** wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. Dezember 1994, AZ 22 Bs 563/94 (GZ 27 c Vr 12817/94-40), nicht Folge gegeben. Das Oberlandesgericht Wien nahm das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes auf Grund der geständigen Verantwortung des Beschuldigten und der Angaben der Mitbeschuldigten als gegeben an, verneinte das Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr angesichts dieser geständigen Verantwortung des Angeklagten, vertrat aber die Auffassung, daß der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO weiterhin gegeben sei. Zur Begründung dieser Annahme verwies es darauf, daß Alexander H***** selbst Geldnot als Motiv für die Begehung der Straftaten angegeben habe, zuletzt ohne Beschäftigung gewesen sei und die strafbaren Handlungen eskalierten. Es hielt im Hinblick auf diese Entwicklung des deliktischen Verhaltens des Alexander H***** die gelinderen Mittel des § 180 Abs 5 StPO nicht für ausreichend, die Erreichung des Haftzweckes sicherzustellen.

Die gegen diesen Beschluß fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Frage des dringenden Tatverdachtes bedarf keiner Erörterung, weil dessen Vorliegen von der Beschwerde selbst eingeräumt wird.

Der Versuch der Beschwerde, das Gewicht der dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen durch den Hinweis darauf zu verringern, daß er ein gravierendes Faktum zum Nachteil seines Stiefvaters verübt habe, dieses aber der Verfolgung durch den öffentlichen Ankläger entzogen wäre, weil der Geschädigte keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen (gemeint wohl: keine Privatanklage erheben) werde, schlägt deswegen fehl, weil das Oberlandesgericht aktenkonform davon ausgehen konnte, daß der Beschuldigte sich nur "hie und da" bei seinem Stiefvater aufhält (59), die Privilegierung der Begehung im Familienkreis nach § 166 Abs 1 StGB indes darauf abstellt, daß der Täter mit dem geschädigten Angehörigen in Hausgemeinschaft lebt, es sei denn, es wäre sein Ehegatte, ein Verwandter in gerader Linie, sein Bruder oder seine Schwester.

Die Ausführungen der Beschwerde zur Frage des Vorliegens der Verdunkelungsgefahr können auf sich beruhen, weil - wie bereits dargelegt - das Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluß das Vorliegen dieses Haftgrundes ausdrücklich verneint hat.

Relevantes Beschwerdethema ist demnach allein die Frage des Vorliegens des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO bzw der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel.

Hinsichtlich der Tatbegehungsgefahr sind die Erwägungen des Oberlandesgerichtes im angefochtenen Beschluß überzeugend. Die Behauptung der Beschwerde, die strafbaren Handlungen seien vom Beschuldigten eher zur Befriedigung einer Abenteuerlust als in der Absicht begangen worden, sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehen von aktenfremden Prämissen aus und entfernen sich selbst von den - auch die Annahme gewerbsmäßiger Begehung (§ 70 StGB) tragenden - (geständigen) Einlassungen des Beschuldigten.

Das Oberlandesgericht Wien hat schließlich die Frage der Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel ebenfalls zu Recht verneint.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in dem Umstand, daß dem Beschuldigten nunmehr (zunächst für eine Probezeit von einem Monat) ein Arbeitsplatz in Aussicht gestellt wurde, keine wesentliche Änderung seiner Verhältnisse zu erkennen, hat er doch die strafbaren Handlungen nach dem gegen ihn gerichteten Verdacht einen längeren Zeitraum hindurch, nämlich ab Herbst 1993 bis November 1994, begangen, wobei er - abgesehen von einer früheren kurzen Arbeitslosigkeit (61) - nach seinen eigenen Angaben erst etwa die letzten beiden Monate ohne Arbeit war (193). Für die Annahme, die in Aussicht stehende Arbeitsstelle hätte eine ausreichend tatabhaltende Wirkung, fehlt daher eine ausreichende Basis. Das Oberlandesgericht Wien ist vielmehr auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschuldigten, der Vielzahl der deliktischen Angriffe und der Steigerung der kriminellen Energie mit überzeugender Begründung zum Ergebnis gelangt, daß die Substituierbarkeit der Haft dieser Gesamtsituation verneint werden muß.

Angesichts der auf der Basis des Tatverdachtes aktuellen Strafdrohung (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) ist auch das Ergebnis der Verhältnismäßigkeitsprüfung durch das Beschwerdegericht zutreffend. Mit Recht hat es allerdings besonders darauf hingewiesen, daß gerade unter dem Aspekt dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung der ehestmögliche Abschluß des Vorverfahrens geboten ist.

Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demgemäß hatte ein Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zu unterbleiben.

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