OGH 11Os175/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Haubenwallner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Sinan A***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Sinan A***** und Dragutin S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 4.Oktober 1994, GZ 24 Vr 571/94-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugmittelt.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden (ua) Sinan A***** und Dragutin S***** der Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (Schuldspruch 1.) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2.), sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 3 StGB (3.), der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (4.), des Vergehens und des Diebstahls nach § 127 StGB (5.), Dragutin S***** überdies auch noch des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (6.) schuldig erkannt.
Demnach haben sie am 10.März 1994 in L***** jeweils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter
1. ) dadurch, daß sie Karlheinz S***** mehrere Faustschläge versetzten und ihn zugleich aufforderten, weiteres Bargeld (über den zu Punkt 5. des Urteilsspruchs genannten Betrag hinaus) herauszugeben, diesem mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen bzw abzunötigen versucht, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern;
2. ) Karlheinz S***** durch die Äußerung, wenn er der Gendarmerie von dem Vorfall berichte, würden sie wiederkommen und ihn umbringen, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung der Anzeigeerstattung zu nötigen versucht;
3. ) Karlheinz S***** längere Zeit hindurch durch "wildes" und unkontrolliertes Einschlagen mit den Fäusten sowie mit einem Gürtel und (Treten mit den) Füßen gegen dessen Kopf und den nackten Körper, wodurch der Genannte Prellungen am Kopf und ihm Halsbereich erlitt, sohin unter Zufügung besonderer Qualen, vorsätzlich am Körper verletzt;
4. ) Karlheinz S***** durch Festhalten und Versetzen von Schlägen, sohin mit Gewalt, zur Unterlassung des Verlassens seiner Wohnung genötigt;
5. ) Karlheinz S***** fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich 600 S Bargeld, zwei Fingertrainer und eine Flasche Sekt, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, sowie
6. ) Dragutin S***** allein eine fremde Sache beschädigt, indem er in der Wohnung des Karlheinz S***** das Telefonkabel aus der Verankerung riß.
Den dagegen von Sinan A***** aus Z 9 lit a und 10, von Dragutin S***** aus Z 5 a, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten A*****:
Sie richtet sich gegen den Schuldspruch wegen versuchten Raubes (1. des Urteilsspruchs) und erweist sich mangels umfassender Orientierung am gesamten Urteilsinhalt in keinem Punkt als gesetzmäßig ausgeführt. Dies gilt zunächst für den Einwand (Z 9 lit a, sachlich Z 10), die subjektive Tatkomponente des versuchten Raubes liege nicht vor, weil - zusammengefaßt wiedergegeben - der inkriminierte Sachverhalt allein als Vergehen der Körperverletzung zu beurteilen sei, aber auch für das eine Subsumtion als versuchter minderschwerer Raub nach §§ 15, 142 Abs 2 anstrebende Vorbringen (Z 10), das auf "leichte Schläge" und damit "geringe Gewaltanwendung" abstellt.
In beiden Fällen setzt sich die Beschwerde über die gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 14 f, 18) hinweg und unternimmt in Wahrheit lediglich den Versuch, nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile gesetzlich nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen und der in Ansehung des Raubfaktums leugnenden Verantwortung des Beschuldigten doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Die undifferenziert mit der Tatsachenrüge verbundene Rechtsrüge (Z 9 lit b) setzt sich, soweit sie die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Zweitangeklagten in Frage stellt, über die dazu getroffenen unmißverständlichen gegenteiligen Feststellungen (US 11, 20 f) hinweg und entbehrt damit der gesetzmäßigen Ausführung. Wenn das Erstgericht feststellt, der Beschwerdeführer und sein Mittäter "nahmen ihre Hosengürtel in die Hand und droschen in einem wahren Blutrausch auf ihn (gemeint: S*****) ein", folgte es lediglich der Diktion des Beschwerdeführers (37), der seine Zurechnungsfähigkeit selbst nicht in Zweifel zog (41, 112, 151 f).
Auch als Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag das Vorbringen in Ansehung des vom Zweitangeklagten schon vor der Gendarmerie abgelegten und später im wesentlichen aufrecht erhaltenen Geständnisses, das mit den übrigen Verfahrensergebnissen im Einklang steht, keine erheblichen Bedenken in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zu erwecken.
Auch die weitere Rüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung, die Tatbestandsprämissen des Diebstahls (5. des Urteilsspruchs) seien im Hinblick auf die eingeholte Zustimmung S*****s zur Mitnahme einer Flasche Sekt nicht gegeben, die dazu von den Tatrichtern getroffenen Konstatierungen (US 11, 19) und erweist sich somit (gleichfalls) als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Beide Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 StPO bereits in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird demzufolge der Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.