OGH 15Os180/94(15Os181/94, 15Os182/94)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.01.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Köttner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tarik A***** und andere Verurteilte wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügungen des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.April 1992, GZ 9 U 359/92-3, 4 und 6, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Basser, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Tarik A*****, Faik A***** und Mahir C***** betreffenden Strafverfügungen des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.April 1992, GZ 9 U 359/92-3, 4 und 6, betreffend verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 460 StPO.
Diese Strafverfügungen werden aufgehoben, und es wird dem Erstgericht die Einleitung des ordentlichen Verfahrens (§ 462 Abs 1 StPO) aufgetragen.
Begründung
Gründe:
Mit Strafverfügungen des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 15.April 1992, GZ 9 U 359/92-3 bis 6, wurden neben dem Inhaber der Bäckerei B***** in Volders, Hasmet A*****, auch dessen (im Betrieb mitarbeitende) Söhne Faik und Tarik A***** sowie der Lieferant der Firma B*****, Mahir C*****, jeweils des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt, weil sie im Jahre 1992 gemeinsam (als Mittäter) dem Maximilian D***** aus Fulpmes fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Brotkisten im Wert von je 140 S, mit dem Vorsatz weggenommen hatten, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern.
Diesen Strafverfügungen lag eine Gendarmerieanzeige des Bäckermeisters Maximilian D***** vom 29.Jänner 1992 zugrunde, derzufolge ihm im Verlauf eines Jahres im Raume Innsbruck von Angestellten der Bäckereien M*****, P***** und B***** ca 100 Brotkörbe im Wert von rund 14.000 S gestohlen worden seien. Auf Grund der sicherheitsbehördlichen Erhebungen wurden am 12.Februar 1992 bei der Bäckerei B***** drei derartige Plastiktragkörbe vorgefunden, die nach dem äußeren Anschein dem Maximilian D***** gehörten. Während Faik A***** zu diesem Diebstahlsvorwurf nie vernommen worden war, stellten Hasmet und Tarik A***** sowie Mahir C***** bei ihrer Befragung durch die Gendarmerie ein strafbares Verhalten entschieden in Abrede und gaben übereinstimmend an, diese Kisten seien möglicherweise bei der Auslieferung ihrer Erzeugnisse an Kunden der umliegenden Ortschaften vertauscht worden; da sie jedoch im geschäftlichen Umlauf blieben, kämen sie früher oder später ebenso an den jeweiligen Eigentümer zurück wie die ihnen fehlenden Brotkisten aus der eigenen Anschaffung.
Gegen die Strafverfügung erhob nur Hasmet A***** (rechtzeitig) Einspruch (ON 9, 10), worauf er in der Hauptverhandlung vom 8.März 1993 gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen wurde, weil ein Schuldnachweis nicht zu erbringen war (ON 15, 16).
Die (drei anderen im Spruch bezeichneten) in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügungen des Bezirksgerichtes Innsbruck gegen Faik A*****, Tarik A***** und Mahir C***** verletzen das Gesetz, weil gemäß § 460 StPO der Richter die Strafe ohne vorausgehendes Verfahren durch Strafverfügung nur dann festsetzen kann, wenn ein auf freiem Fuß befindlicher Beschuldigter von einer Behörde oder von einem Sicherheitsorgan auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen oder eines Geständnisses angezeigt wird, oder wenn die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebenden Umstände ausreichen.
Keine dieser gesetzlichen Voraussetzungen war in den hier zu beurteilenden Fällen gegeben. Denn abgesehen davon, daß gewichtige Anhaltspunkte in der Anzeige den Schluß zulassen, daß die drei inkriminierten Brotkisten tatsächlich verwechselt und bloß irrtümlich bei der Firma B***** verblieben, somit ohne Bereicherungsvorsatz irgend jemandes in die Bäckerei des Hasmet A***** gelangt waren, bleibt nach dem Anzeigeinhalt auch völlig offen, welcher der Beschuldigten die strafbare Handlung - sofern eine solche überhaupt vorlag - begangen hat. Für die Annahme hinwieder, die Beschuldigten hätten als Mittäter gehandelt, bietet die Aktenlage überhaupt keinen Hinweis.
Daraus erhellt, daß Hasmet und Tarik A***** sowie Mahir C***** von den Gendarmeriebeamten weder auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmungen noch eines Geständnisses angezeigt wurden und daß auch die durchgeführten Erhebungen zur Beurteilung aller für die Entscheidung maßgebender Umstände nicht ausreichten, sodaß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Strafverfügung fehlten. Diese Gesetzesverletzung wirkte sich zum Nachteil der Verurteilten aus.
Sonach war der vom Generalprokurator deswegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.